Wenn Ihre Angehörigen zu Ihnen in die Schweiz ziehen möchten, müssen sie einen entsprechenden Antrag bei der an ihrem Wohnort zuständigen Schweizer Vertretung stellen.
Zum Familiennachzug zugelassen sind:
- Ihr Ehegatte, sofern Sie beide zusammenleben
- Ihre unter 18 Jahr alten Kinder und die Ihres Ehegatten, sofern sie bei Ihnen leben
Dem Antrag beizulegen sind:
- okumente des Heimatstaates, die die Verwandtschaft belegen (Geburtsurkunde, Eheschein, Scheidungsurteil mit Sorgerechtsregelungen für Kinder, usw.)
- Kopie des Mietvertrages der Wohnung, in der die Familie untergebracht werden soll
- eine Kopie der Krankenversicherungspolice aller Familienmitglieder, die belegt, dass sie in der Schweiz vollumfänglich gegen Krankheit und Unfall versichert sind (die Zustellung der genannten Unterlagen ist nicht obligatorisch; ohne diese Zustellung wird Bezug auf die von der kantonalen Ausgleichkasse des Kantons Freiburg festgelegten Durchschnittsprämien für die Krankenkasse gemacht)
- Ihre letzten 3 Lohnausweise
- ein Strafregisterauszug für jede volljährige Person
- eine Kopie von jedem Pass
- pro Person 1 Passfoto
Sämtliche Unterlagen sind in eine unserer Amtssprachen zu übersetzen und durch die Schweizer Vertretung beglaubigen zu lassen. Falls nötig, können weitere Unterlagen angefordert werden.
Bei ihrer Ankunft in der Schweiz müssen sie sich beim Amt für Bevölkerung und Migration anmelden. Dazu müssen Sie das Formular Ankunftserklärung und Aufenthaltsbewilligungsgesuch - sofern nicht schon mit dem Antrag für das Einreisevisum eingereicht - mit 2 Passfotos und einer Kopie ihres Passes einreichen.
Die Anmeldung hat innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Einreise zu erfolgen.
Der Bundesrat hat entschieden, ab dem 8. Juni 2020 den Familiennachzug wieder zu erlauben. Angesichts der gegenwärtigen außergewöhnlichen Umstände schließt die Inanspruchnahme von Sozialhilfe allein aufgrund der Covid-Krise den Familiennachzug nicht aus, sofern alle anderen Bedingungen erfüllt sind und sich eine vorteilhafte Prognose stellen lässt.