WICHTIG! NEUE BEDINGUNGEN FUR DEN AUSWEIS C UND B AB 1. JANUAR 2019
Regel
- In der Regel kann eine Niederlassungsbewilligung nach einem Aufenthalt von mindestens zehn Jahre erteilt werden (siehe Art. 34 AIG).
Ausnahmen
Es gibt 3 Ausnahmen, wo die Dauer nur 5 Jahre Aufenthalt beträgt (Ausweis B)
Erste Gruppe von Staaten (die Ausnahme ergibt sich aus Niederlassungsverträgen):
- Fürstentum Liechtenstein (1963)
- Belgien (1935)
- Deutsche Reich (1953)
- Dänemark (1962)
- Frankreich (1946)
- Griechenland (1992)
- Italien (1934 et 1965)
- Niederlande (1935)
- Portugal (1990)
- Spanien (1989)
- Österreich (1950)
Anspruch auf Niederlassungsbewilligung nach 5 Jahre Aufenthalt (Ausweis B): Prüfung eventueller Widerrufsgründe und Sprachkenntnisse
Zweite Gruppe von Staaten (die Ausnahme ergibt sich aus der Praxis):
- Andorra
- Finnland
- Irland
- Island
- Luxemburg
- Monaco
- Norwegen
- San-Marino
- Schweden
- Vatikan-Stadt
Kein Rechtsanspruch auf Niederlassungsbewilligung nach 5 Jahren Aufenthalt (Ausweis B): Prüfung namentlich der finanziellen Lage und der Sprachkenntnissen A2 mündlich – A1 schriftlich
Dritte Gruppe von Staaten (die Ausnahme ergibt sich aus « Memorandum of Understanding »):
- Vereinigte Staaten (1995)
- Kanada (2003)
Kein Rechtsanspruch auf Niederlassungsbewilligung nach 5 Jahren Aufenthalt (Ausweis B): vollständige Prüfung der Integration gemäss Art. 58a AIG und der erforderlichen Sprachkenntnisse A2 mündlich – A1 schriftlich
Um das erste Mal den Ausweis C zur erhalten
Das Ausländer- und Integrationsgesetz wurde per 1. Januar 2019 geändert.
Für das Gesuch um Ausweis C, muss ich nachweisen, dass ich über Kenntnisse der Sprache meines Wohnortes verfüge (Deutsch oder Französisch), und zwar mindestens Referenzniveau A2 mündlich und A1 schriftlich.
Achtung: aufgrund eines Bundesgereichtsentscheides gilt diese Bedingung für alle Nationalitäten (künftig auch für Portugal, Italien, Spanien usw.).
- Ich bestätige dem BMA schriftlich, dass die offizielle Sprache meines Wohnortes meine Muttersprache ist (Deutsch oder Französisch) oder
- Ich liefere dem BMA den Nachweis, dass ich in deutscher oder französischer Sprache eingeschult wurde oder, dass ich in einer dieser Sprachen eine Ausbildung abgeschlossen habe. Der Nachweis muss ebenfalls die Dauer der Einschulung oder der Ausbildung beinhalten oder
- Ich liefere dem BMA eine Bestätigung einer Sprachschule oder ähnlicher Institution die belegt, dass ich in der Sprache meines Wohnortes (Deutsch oder Französisch) wenigstens über Referenzniveau A2 mündlich und A1 schriftlich verfüge. Bei Bedarf finden sich Sprachkursangebote unter: Förderung des Erwerbs der deutschen und französischen Sprache. Falls ich betreffend Sprachkursangebote keine Lösung finde, kann ich mich an die Fachstelle für die Integration der Migranten in Freiburg wenden (Tel.: +41 26 305 14 85, Mail: integration@fr.ch).
Für Fragen betreffend Erteilung oder Verlängerung vom Ausweis, bitten wir Sie, sich ans Amt für Bevölkerung und Migration zu wenden (Tel: +41 26 305 14 92, E-Mail: spomi@fr.ch).
Solange diese Sprachkenntnisse nicht vorhanden sind, ist die Erteilung von Ausweis C nicht möglich.