Wie pflege und lagere ich meine beweglichen Kulturgüter?
Um die Erhaltung von beweglichen Kulturgütern zu gewährleisten, ist es wichtig, dass diese unter angemessenen Bedingungen, in Räumen mit einem geeigneten Klima und in geeigneten Schränken gelagert werden. Ein unsachgemäss gelagertes Objekt kann auch dann Schaden nehmen, wenn es nicht berührt wird. Ebenso kann eine ungeeignete Reinigung zu unerwarteten Schäden führen.
Bei Fragen oder für eine Beratung können Sie sich gerne an das KGA wenden. Die folgende Anleitung enthält einige praktische Hinweise.
Mein bewegliches Kulturgut bedarf einer Restaurierung. Wie ist vorzugehen?
Um zu verhindern, dass unwiderrufliche oder schädliche Eingriffe vorgenommen werden, muss vor jedem Eingriff eine Fachperson im Bereich Konservierung und Restaurierung konsultiert werden. Dies gilt selbst bei scheinbar harmlosen Eingriffen. Das KGA kann Sie in diesem Prozess unterstützen.
Die Restaurierung eines geschützten beweglichen Kulturguts bedarf einer vorherigen Bewilligung durch das KGA. Das Gesuch kann telefonisch oder per E-Mail beim Sekretariat des Amtes eingereicht werden, das es dann an die zuständige Person weiterleitet. In der Regel wird ein Termin vor Ort vereinbart, um die Bedingungen für den Eingriff festzulegen. Für das Bewilligungsgesuch sind folgende Unterlagen erforderlich: detaillierter Kostenvoranschlag, Erklärung des Restaurierungskonzepts und der Art des Eingriffs sowie Fotos des Kulturguts in seinem gegenwärtigen Zustand.
Habe ich Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die Restaurierung eines beweglichen Kulturguts?
Wenn Ihr bewegliches Kulturgut Gegenstand einer Schutzmassnahme ist und Sie beim KGA ein Bewilligungsgesuch für eine Restaurierung gestellt haben, können zu diesem Zweck Subventionen gewährt werden.
Der Subventionssatz beträgt 15% für bewegliche Kulturgüter mit dem Wert A oder B und 9% für bewegliche Kulturgüter mit dem Wert C. Der Satz wird halbiert, wenn der Eigentümer eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (einschliesslich juristischer Personen des Kirchenrechts, mit Ausnahme von Klöstern).
Bedingungen für die Gewährung einer Subvention:
- Die Kosten für die Erhaltung oder die Restaurierung eines beweglichen Kulturguts oder eines Ensembles von beweglichen Kulturgütern werden auf über 10 000.- Franken veranschlagt;
- Die finanziellen Verhältnisse des Eigentümers rechtfertigen einen Beitrag des Staates;
- Einreichung einer fotografischen und wissenschaftlichen Dokumentation der Restaurierung;
- Privatpersonen wird keine Subvention gewährt, wenn folgende kumulative Bedingungen erfüllt sind: Der Subventionsbetrag liegt unter 4000.- Franken und das steuerbare Einkommen oder der steuerbare Gewinn des Eigentümers übersteigen 80 000.- Franken.
Ich möchte ein bewegliches Kulturgut schenken / verkaufen
Die Veräusserung (Verkauf oder Schenkung) eines geschützten beweglichen Kulturguts bedarf einer vorherigen Bewilligung durch die BKAD. Ziel ist es, die Zerstreuung von bedeutenden Kulturgütern auf dem Kunstmarkt oder ausserhalb des Kantonsgebiets zu verhindern. Das Bewilligungsgesuch ist an das KGA zu richten. Wird eine Verkaufsbewilligung erteilt, haben der Staat und die Gemeinde ein Vorkaufsrecht.
Die Pfarrei möchte das liturgische Mobiliar erneuern. Welche Bewilligungen sind erforderlich?
Das Ersetzen des liturgischen Mobiliars wird als Unterhaltsarbeiten betrachtet und muss nach den geltenden Verfahren Gegenstand eines Baubewilligungsgesuchs sein. Das KGA wird im Rahmen dieses Verfahrens konsultiert und berücksichtigt allfällige, das aktuelle Mobiliar betreffende Schutzmassnahmen.
In diesem besonderen Fall muss auch die Kommission für sakrale Kunst des Bistums konsultiert werden (kantonale kirchliche Körperschaft - Kommission für sakrale Kunst).
Das KGA ist auch über geringfügige Änderungen, die keine Baubewilligung erfordern, zu informieren.