Erstellen der Parzellarvermessung in den Zonen ohne gemäss den Bundesbestimmungen erstellte Pläne (nach der Einführung des ZGB 1912) und Numerisierung der vor 1992 durchgeführten Vermessungen. Beibehalten des Referenzrahmens (Planimetrie und Altimetrie). Nachführung der Datenbank der AV (BDMO) aufgrund von Arbeiten des Privatsektors. Vergabe der Katasteraufnahmen der neuen oder abgeänderten Gebäude. Koordination auf dem Gebiet der Adressierung der Gebäude und der Nomenklatur. Publikation der technischen Normen und Richtlinien für die Aufnahme und Nachführung der Vermessung. Rationelle Verwaltung, Fortbestand und optimale Nutzung der raumbezogenen Daten, namentlich durch die Koordination auf dem Gebiet der Produktion und Benutzung dieser Daten, durch die Verabschiedung von Normen und Standards sowie das Angebot der Geodienste. Vorbereiten der Grundlagen für die Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB).
- Bundesgesetz über die Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG)
- Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV)
- Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV)
- Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (TVAV)
- Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (FVAV)
- Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV)
- Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV)