Im Hinblick auf die mögliche Aufhebung des Bankgeheimnisses für in der Schweiz steuerpflichtige Personen und in Zusammenhang mit den Struktur- und Sparmassnahmen 2013-2016 hatte sich der Staatsrat mit der Frage nach einer kantonalen Steueramnestie befasst. Ein einfaches und attraktives System sollte die Steuerpflichtigen, die nicht ihre gesamten Vermögenswerte deklariert haben, dazu bringen, ihre steuerlichen Verhältnisse zu regularisieren. Kanton und Gemeinden dürften dadurch langfristig von Steuermehreinnahmen profitieren.
Der Staatsrat hat einen Gesetzesvorentwurf erarbeitet, mit dem er der vom Grossen Rat mehrheitlich angenommenen Motion Nadine Gobet / Patrice Morand 2013-GC-107 Kantonale Steueramnestie Folge leistet und der sich weitgehend an die im Kanton Jura geltende Regelung anlehnt. Es wurden einige Änderungen vorgenommen, um den Gegebenheiten im Kanton Freiburg Rechnung zu tragen. Die Steueramnestie wird neben der straflosen Selbstanzeige und der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben anwendbar sein. Sie wird nicht gratis sein und nur für natürliche Personen in Frage kommen, die nicht schon von einer straflosen Selbstanzeige profitiert haben.
Bei steuerpflichtigen Personen, die die Voraussetzungen für die Amnestie erfüllen, wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Die Steueramnestie gilt nur für hinterzogene Einkommens- und Vermögenssteuern. Nachbesteuert werden nur hinterzogene Beträge über 50 000 Franken. Als vereinfachte Bemessungsgrundlage wird bei der Erbenamnestie das höchste vererbte hinterzogene Vermögen der letzten drei Jahre vor dem Tod des Erblassers herangezogen, in den anderen Fällen das höchste hinterzogene Vermögen der letzten zehn Jahre. Die Kantonale Steuerverwaltung hat analysiert, welche Steuersätze für den Kanton Freiburg in Frage kämen, und ist zu folgendem Ergebnis gelangt: 8 % für Angestellte/Rentner, 3 % für Erben, 20 % für Selbstständigerwerbende und Verwalter. Mit dem so berechneten Steuerbetrag soll die Nachsteuer plus Zinsen für die direkte Bundessteuer, die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer gedeckt werden.
Den Arbeitshypothesen zufolge dürfte das im Kanton Freiburg nicht deklarierte Vermögen schätzungsweise zwischen 400 und 1150 Millionen Franken betragen, und die Mehreinnahmen über die gesamte Amnestiedauer (drei Jahre) lassen sich mit 16 bis 46 Millionen Franken veranschlagen. Ausgehend vom vorgesehenen Verteilschlüssel und von einem Anteil von 13 % für die direkte Bundessteuer, der an die Eidgenössische Steuerverwaltung überwiesen werden muss, ergäben sich Mehreinnahmen von 8 bis 22 Millionen Franken für den Kanton, von 6 bis 17 Millionen Franken für die Gemeinden und von 0,6 bis 1,8 Millionen Franken für die Pfarreien/Kirchgemeinden. Nach der Amnestie werden die deklarierten Vermögenswerte normal besteuert.
Der Gesetzesvorentwurf zur Steueramnestie, die am 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt werden könnte, wird bis 1. Juni 2015 bei den betroffenen Kreisen in eine externe Vernehmlassung geschickt.