Gesetzliche Grundlagen
Mit diesem Plan werden die in folgenden Bundesinventaren geforderten Schutzmassnahmen umgesetzt:
>Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) und ihr Inventar;
>Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung) und ihr Inventar;
>Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) und ihr Inventar;
>Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) und ihr Inventar;
>Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN) und ihr Inventar.
Der kantonale Nutzungsplan setzt auch den interkantonalen Richtplan des Südufers des Neuenburgersees um, welcher vom Staatsrat am 1. Juni 1982 genehmigt worden ist.
Ziele des Nutzungsplans
Ziele des Schutzplanes sind die Erhaltung der Naturlandschaft und der sie bildenden Ökosysteme, das Anbieten von Lebensräumen für die einheimische Fauna und Flora, die Schaffung der Rahmenbedingungen für deren Beibehaltung, sowie die Sensibilisierung der Öffentlichkeit. In diesem Sinn sieht der kantonale Nutzungsplan eine Reihe von spezifischen Massnahmen bezüglich der aktuellen und künftigen Nutzung der Gebiete und im Hinblick auf die Besucherlenkung vor.
Der kantonale Nuztungsplan wurde gemeinsam mit dem Kanton Waadt erarbeitet, da sich mehrere Schutzgebiete auf beide Kantone erstrecken und es wichtig ist, dass die Massnahmen kohärent und koordiniert sind.
Pläne
Die Pläne der Naturschutzgebiete können bei der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion in Freiburg oder bei den betroffenen Gemeinden eingesehen werden.
Unterhaltsmassnahmen
Der Unterhalt der Naturschutzgebiete am Südufer des Neuenburgersees werden durch den Verein Grande Cariçaie sichergestellt.