Es ist zu unterscheiden zwischen zwei verschiedenen Besteuerungsarten. Die Gewinne aus dem Verkauf einer Geschäftsliegenschaft unterstehen der ordentlichen Einkommenssteuer. Sie werden lediglich zu den übrigen Einkünften hinzugerechnet. Der Gewinn aus der Veräusserung einer Privatliegenschaft hingegen wird gesondert besteuert.
Ganz allgemein entspricht der steuerbare Grundstückgewinn der Differenz zwischen dem Gestehungspreis (Kaufpreis plus Aufwendungen, die den Wert der Liegenschaft erhöht haben) und dem Verkaufspreis. Der Steuersatz für Privatliegenschaften ist abhängig von der Eigentumsdauer. Die Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist, erhebt ebenfalls eine Steuer, die 60 % der vom Kanton in Rechnung gestellten Steuer entspricht. Der Bund erhebt keine Steuern bei Veräusserung von Privatliegenschaften.
Weitere Infos und Dokumente
- Kantonale Steuererklärung über die Grundstückgewinne (PDF, 705.71k)
- Zustimmungserklärung infolge Eigentumswechsel unter Ehegatten (PDF, 84.81k)
- Praxis infolge Eigentumswechsel unter Ehegatten (PDF, 177.85k)
- Gewinnberechnung (PDF, 125.14k)
- Ersatzbeschaffung (PDF, 568.54k)
- Auszug des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern (PDF, 31.21k)
- GGSt Praxis bei Erbgang (PDF, 156.43k)