Für die im Kanton Thurgau praktizierte AFV fehle es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, unterstreicht das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. Oktober 2019. Bei der AFV werden zunächst mittels Kamera das Kontrollschild, beziehungsweise die Identität des Halters in Erfahrung gebracht; erfasst werden auch Zeitpunkt, Standort, Fahrtrichtung und Fahrzeuginsassen. Über diese Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Informationen hinaus werden die Daten anschliessend mit anderen Datensammlungen zusammengeführt und automatisch abgeglichen.
Dies ermöglicht eine serielle und simultane Verarbeitung komplexer Datensätze innert Sekundenbruchteilen. Namentlich die Kombination mit anderweitig erhobenen Daten kann Grundlage für Persönlichkeits- und Bewegungsprofile bilden. Die AFV kann abschreckende Wirkung zeigen und mit einem Gefühl der Überwachung einhergehen, das die Selbstbestimmung wesentlich hemmen kann. Die AFV bedeutet somit laut Bundesgericht einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Artikel 13 Absatz 2 der Bundesverfassung.
Schwere Grundrechtseingriffe bedürfen einer klaren und ausdrücklichen Grundlage in einem formellen Gesetz. Für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist insbesondere erforderlich, dass der Verwendungszweck, der Umfang der Erhebung sowie die Aufbewahrung und Löschung der Daten hinreichend bestimmt sind.