Kooperationsmechanismus gegen Menschenhandel
Der Kooperationsmechanismus gegen Menschenhandel wurde am 1. Januar 2008 mit einer Verordnung des Staatsrats ins Leben gerufen. Der Kanton Freiburg will mit dem Mechanismus den Schutz der Opfer von Menschenhandel verbessern und die strafrechtliche Verfolgung der Täter fördern. Der Kooperationsmechanismus ist Teil der nationalen Zusammenarbeit, die mit Unterstützung des Bundesamts für Polizei fedpol initiiert wurde.
Folgende Dienststellen und Einrichtungen sind am Kooperationsmechanismus beteiligt: Kantonspolizei, Amt für Bevölkerung und Migration, Kantonales Sozialamt, Amt für den Arbeitsmarkt, Staatsanwaltschaft und Opferberatungsstellen.
Gesetzliche Grundlage
Das Verbot des Menschenhandels ist in Artikel 182 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs festgehalten:
«1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.
2 Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
3 In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen.
4 Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt.»
Was versteht man unter «Menschenhandel»?
Die Schweizer Gesetzgebung enthält keine Definition des Begriffs Menschenhandel. Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 definiert Menschenhandel hingegen wie folgt: «der Ausdruck «Menschenhandel» bezeichnet die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen.»
Damit der Tatbestand des Menschenhandels erfüllt ist, braucht das Opfer keine Gewalt erfahren zu haben. Es kann sich auch dann um ein Vergehen handeln, wenn das Opfer sein Einverständnis gegeben hat, sofern dieses Einverständnis unter Ausnutzung der Abhängigkeit, Unerfahrenheit oder Schwäche des Opfers erfolgte.
Nach der Ratifizierung des Übereinkommens durch den Europarat verabschiedete die Bundesversammlung am 23. Dezember 2011 das Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz, um die vollständige Umsetzung des Übereinkommens sicherzustellen. Das Gesetz trat am 1. Januar 2013 in Kraft und führte zur Schaffung der Zeugenschutzstelle, die dem Bundesamt für Polizei angeschlossen ist und dafür sorgt, dass gefährdete Personen in Strafverfahren des Bundes und der Kantone auch ausserhalb der eigentlichen Verfahrenshandlungen und nach Abschluss des Verfahrens geschützt werden. Dieser Schutz betrifft namentlich die Opfer von Menschenhandel.
Der Freiburger Kooperationsmechanismus
Die Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer enthält Bestimmungen, die speziell auf die Opfer von Menschenhandel anwendbar sind. Mit diesen Bestimmungen sollen einerseits die Opfer geschützt und andererseits die Strafverfolgung der Täter erleichtert werden (s. Art. 30 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer sowie Art. 35 und 36 der Bundesverordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit). Der Freiburger Kooperationsmechanismus beruht auf diesen Regelungen. Er klärt die verschiedenen Verfahrensphasen und legt die Rollen und Zuständigkeiten aller Beteiligten verbindlich wie folgt fest:
- Wird eine Beratungsstelle (Sozialdienste, Spitaldienste, Beratungsstellen für Migrantinnen und Migranten usw.) von einer Person um Hilfe gebeten, die nach den Erläuterungen der Abschnitte 2 und 3 potentiell ein Opfer von Menschenhandel ist, so kann sie mit der zuständigen Opferberatungsstelle (+41 26 322 22 02, wenn es sich um eine Frau handelt, und +41 26 305 15 80, wenn es sich um ein Kind oder einen Mann handelt) oder der Kantonspolizei (117) Kontakt aufnehmen.
- Die Opferberatungsstelle stellt unverzüglich fest, ob es sich bei der Person um ein Opfer im Sinne des Gesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten handelt und ob auf dieser Grundlage ein Leistungsanspruch besteht. Sie klärt auch, ob die Person als ein Opfer von Menschenhandel angesehen werden kann. Ist dies der Fall, so wird die betroffene Person über die Möglichkeit informiert, eine Bedenk- und Stabilisierungszeit zu beanspruchen, in der sie sich erholen und in aller Ruhe entscheiden kann, ob sie weiter mit den Behörden zusammenarbeiten und die strafrechtliche Verfolgung der mutmasslichen Täter unterstützen will.
- Wenn die betroffene Person diese Frist in Anspruch nehmen will, stellt ihr das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) eine Aufenthaltsbescheinigung aus, die aus Sicherheitsgründen weder den Ort noch den Grund des Aufenthalts enthält. Das Kantonale Sozialamt (KSA) kümmert sich indessen um die Betreuung. Die Dauer der Bedenk- und Stabilisierungszeit beträgt mindestens 30 Tage. In besonderen Fällen, namentlich bei schwerer Traumatisierung oder Krankheit, kann die Frist verlängert werden.
- Nach Ablauf der Bedenk- und Stabilisierungszeit steht es der betroffenen Person frei, sich für oder gegen eine Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu entscheiden. Ist sie zur Zusammenarbeit bereit, so wird die Betreuung durch das KSA weitergeführt und das BMA gewährt ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung entsprechend der Erfordernisse der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens. Um den Schutz der Person zu gewährleisten, nennt das Amt weder ihre Adresse noch den Aufenthaltsgrund.
- Ist der Aufenthalt für die Erfordernisse der Untersuchung und des Strafverfahrens nicht mehr notwendig, so muss die betroffene Person die Schweiz verlassen, es sei denn, sie erfüllt die Bedingungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (schwerwiegende persönliche Notlage). Für solche Personen wird ein Rückkehrhilfeprogramm (mit einer Bandbreite von 3000 bis 5000 Franken) angeboten.