Einleitung
Die erste Pachtdauer beträgt für landwirtschaftliche Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre. Bei einer Fortsetzung der Pacht wird der Pachtvertrag um mindestens sechs Jahre verlängert.
Mein Verpächter will einen Pachtvertrag für eine Dauer von nur einem Jahr abschliessen. Ist das legal?
Eine Pachtdauer, die weniger als sechs Jahre beträgt, ist nur legal, wenn sie von der BGV bewilligt worden ist. Wird ein Pachtvertrag ohne Bewilligung der BGV über eine Dauer von weniger als sechs Jahren abgeschlossen, so ist eine Kündigung vor Ablauf der gesetzlichen Vertragsdauer unwirksam (ungültig) und der Vertrag kann bis zum Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Vertragsdauer von sechs Jahren weitergeführt werden. Ein Gesuch um eine Verkürzung der Pachtdauer auf weniger als sechs Jahre muss begründet werden.
Aufgrund eines Todesfalls möchten wir die Grundstücke für eine kürzere Dauer verpachten, damit wir die Teilung regeln können. Ist dies möglich?
In einem solchen Fall könnte die BGV ein Gesuch sicherlich bewilligen (s. Art. 7, Abs. 3 LPG).
Ich möchte den Pachtvertrag, der mich an den Pächter bindet, kündigen. Was muss ich tun?
Um den Pachtvertrag kündigen zu können (Art. 16 LPG), muss vor allem seine gesetzlich vorgesehene Dauer bekannt sein; d.h., man muss wissen, wann er begonnen hat und anschliessend die Abschnitte von sechs Jahren berechnen. Wenn Sie festgestellt haben, wann die letzte Periode von sechs Jahren abläuft, muss der Pachtvertrag schriftlich und mit eingeschriebener Post mindestens ein Jahr vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Pachtdauer (Ende der Periode von sechs Jahren) gekündigt werden.
Ich habe soeben die Kündigung des Pachtvertrags für die Grundstücke, auf denen ich arbeite, erhalten. Was kann ich tun?
Sie haben die Möglichkeit, innert einer Frist von drei Monaten seit Erhalt der Kündigung am Präsident des Bezirkszivilgerichtes dagegen Einsprache zu erheben und eine Erstreckung zu beantragen (Art. 15 Abs. 3 LPG). Wenn immer möglich, sollten Sie jedoch zuerst mit dem Eigentümer das Gespräch suchen.
Rechtsgrundlagen