Der Kanton Freiburg gehört zu den wenigen Kantonen, die ein Gesetz über die Seniorinnen und Senioren (SenG vom 12. Mai 2006; SGF 10.3) und ein Gesetz über Menschen mit Behinderungen (BehG vom 12. Oktober 2017; SGF 10.4) erlassen haben. Damit anerkennt der Kanton, dass unsere diversifizierte Gesellschaft über viele Kompetenzen verfügt, die sie nutzen muss, um fortbestehen zu können. Ihr reibungsloses Funktionieren kann nicht allein auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder beruhen. In diesem Zusammenhang muss sie die Fähigkeiten aller, insbesondere der älteren Menschen, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen, honorieren. Von der jüngeren Generation und ihrer Unvoreingenommenheit wird die Fähigkeit kommen, innovative Prozesse zu schaffen, die eine nachhaltige Entwicklung fördern. Ältere Menschen, ein Teil der Bevölkerung, der in den kommenden Jahren deutlich wachsen wird, und Menschen mit Behinderungen müssen in der Lage sein, so weit wie möglich selbstständig und mit Würde ihren Alltag bewältigen können.
Ziel ist es, diese Autonomie zu fördern, indem die Umgebung an die Bedürfnisse aller, insbesondere der älteren Menschen, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen, angepasst wird.
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- Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3)
- Regierungsprogramm und Finanzplan für die Legislaturperiode 2017–2021 vom 6. November 2017 Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2018 (RPBG; SGF 710.1)48
- Gesetz vom 12. Mai 2006 über die Seniorinnen und Senioren (SenG; SGF 10.3)
- Gesetz vom 12. Oktober 2017 über Menschen mit Behinderungen (BehG; SGF 10.4)
- Gesetz vom 11. Oktober 2017 über die Sonderpädagogik (SPG; SGF 411.5.1)
- Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG; SGF 420.1)49
- Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG; SGF 122.70.1)50
- Jugendgesetz vom 12. Mai 2006 (JuG; SGF 835.5) und sein Reglement vom 17. März 2009 (JuR; SGF 835.51)51
- Reglement vom 19. April 2016 zum Gesetz über die obligatorische Schule (SchR; SGF 411.0.11)
- Kinder- und Jugendpolitik – Strategie «I mache mit!» Perspektiven 2030
- Konzept Senior+
- Politik für Personen mit Behinderungen – Leitlinien
- Richtlinie über die Information und die Kommunikation52
48Art. 6 (Kommission für behindertengerechtes Bauen) und 129 (Zugang für Menschen mit Behinderungen).
49Art. 2 (Ziele) Abs. 2 Bst. e: «[Neben den Zielen, die in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind, will dieses Gesetz insbesondere:] allen Personen den Zugang zur Berufsbildung erleichtern und denen, die mit Schwierigkeiten konfrontiert oder behindert sind, eine angemessene Betreuung gewährleisten.»
50Art. 4 (Ziel) Bst. h «Eingliederung behinderter Personen» und i «Eingliederung von Arbeitslosen».
51Art. 87 (Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsschwierigkeiten – Verstärkte sonderpädagogische Massnahme) und 89 (Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung oder Funktionsstörung – Nachteilsausgleich).
52Art. 21 (Zugänglichkeit für behinderte Personen).
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Zur Erinnerung: Die WZ beschreiben, wo der Staat Freiburg zu einer Verbesserung der Situation beitragen will.
- Die Gesellschaft anerkennt die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und anerkennt ihre Fähigkeiten. Menschen mit Behinderungen geniessen maximale Autonomie.
- Die Gesellschaft nimmt das Altern als einen natürlichen Prozess wahr, der zu ihrer Bereicherung beiträgt. Die Fähigkeiten älterer Menschen werden anerkannt und die Solidarität zwischen den Generationen wird gestärkt. Seniorinnen und Senioren leben in einem Umfeld, das ihre Autonomie fördert und ihre Würde respektiert.
- Kinder und Jugendliche wachsen in kinder- und jugendfreundlichen Lebensräumen auf, die eine harmonische Entwicklung fördert. Sie nehmen am öffentlichen Leben teil und der Staat berücksichtigt ihre Forderungen und Meinungen im Entscheidungsprozess.
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Zur Erinnerung: Die LZ sind zielgruppenspezifisch und nach Möglichkeit messbar.
A. Die Ziele gemäss Leitlinien der Politik für Personen mit Behinderungen sind umgesetzt.
B. Der Staat Freiburg verfügt über eine vielfältige Belegschaft, die in der Lage ist, den Bedürfnissen aller Bevölkerungsschichten Rechnung zu tragen.
C. Die Ziele gemäss Konzept Senior+ sind umgesetzt.
D. Die Ziele gemäss Kinder- und Jugendpolitik «I mache mit!» sind umgesetzt.
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Die Zielvorgabe 11.1 ist nötig für die Verwirklichung der Zielvorgabe 10.1 (auf der Grundlage der in Abbildung F identifizierten maximalen positiven Wechselwirkungen).
Zielvorgabe 11.1 Sicherstellung eines an die Bedürfnisse und Mittel der Bevölkerung angepassten Wohnangebots, namentlich für Menschen in prekären und armen Verhältnissen