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- Eidgenössische Landwirtschaftsgesetzgebung und Agrarpolitik des Bundes AP 22+
- Aktionsplan des Bundes zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1)10
- Regierungsprogramm
- Kantonale Landwirtschaftsgesetzgebung11
- Kantonale Gewässergesetzgebung
- Kantonaler Richtplan Klimaplan des Staats Freiburg (vorläufig)
- Kantonale Strategie zum Nahrungsmittelsektor
- Landwirtschaftsbericht 2019
- Bericht Landwirtschaft und Umwelt 1996–2006
- Massnahmenplan Luftreinhaltung: Massnahmen des Themas «Landwirtschaft»
- Massnahmenplan zugunsten der Landwirtinnen und Landwirte in Notlage
10Art. 74: «Der Staat fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Bund die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Schutz-, Ökologie-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion.»
11Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 2006 (LandwG; SGF 910.1), Art. 1: «Dieses Gesetz legt die Zielsetzungen und Massnahmen für die Unterstützung und die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft auf wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Ebene fest.»
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Zur Erinnerung: Die WZ beschreiben, wo der Staat Freiburg zu einer Verbesserung der Situation beitragen will.
A. Die Freiburger Landwirtschaft trägt zur Bewahrung der Landschaft sowie zur Erhaltung der Ökosystemleistungen einer reichen und widerstandsfähigen Biodiversität bei und verringert in erheblichem Mass ihre Auswirkungen auf die Umwelt und die natürlichen Ressourcen hier und anderswo, insbesondere durch eine starke Begrenzung des Einsatzes synthetischer Pestizide.
B. Die Freiburger Nahrungsmittelproduktion setzt resolut auf eine verantwortungsvolle Wirtschaft und integriert systematisch soziale und ökologische Aspekte in ihre Überlegungen, namentlich in ihre Überlegungen über Innovationen; sie zeichnet sich durch eine hohe Qualität aus und liefert gesunde Nahrungsmittel.
C. Der Mehrwert der Freiburger Landwirtschaft nimmt zu und führt zu guten Lebensbedingungen für die Landwirtinnen und Landwirte und deren Familien.
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Zur Erinnerung: Die LZ sind zielgruppenspezifisch und nach Möglichkeit messbara
a. Die Landwirtschaft wird dabei unterstützt und hat Anreize, die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die natürlichen Ressourcen zu verringern.
b. Die Ziele mit Verbindung zum Thema «Ernährung und Landwirtschaft» des kantonalen Klimaplans (Milderung) sind umgesetzt.
c. Die Umweltparameter, die es erlauben, das landwirtschaftliche Umfeld präzise zu erfassen, sind bekannt und werden regelmässig ausgewiesen.
d. Der Sektor der gesunden, ökologisch und verantwortungsvoll hergestellten Landwirtschaftserzeugnisse und Nahrungsmittel wächst.
e. Geschäftsmodelle, die lokale Produktions- und Vertriebskreisläufe als Grundlage haben, gewinnen an Bedeutung.
f. Die Konsumentinnen und Konsumenten bevorzugen gesunde, lokale Produkte, die ökologisch und verantwortungsvoll hergestellt wurden.
g. Die landwirtschaftliche Ausbildung integriert die Herausforderungen der Agenda 2030.
h. Die Wertschöpfung der Freiburger Landwirtschaft nimmt zu.
i. Es gibt ein Begleitungsangebot, das den Bedürfnissen der Landwirtinnen und Landwirten, die finanzielle und/oder psychische Schwierigkeiten haben, entspricht.
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Die Zielvorgaben 13.1 und 15.2 sind nötig für die Verwirklichung der Zielvorgabe 2.1 (auf der Grundlage der in Abbildung F identifizierten maximalen positiven Wechselwirkungen).
Zielvorgabe 13.1 Anpassung an den Klimawandel und Reduktion der Treibhausgasemissionen
Zielvorgabe 15.2 Langfristige Erhaltung der Bodenfunktionen und Wiederherstellung degradierter Böden