Fälle von geschlechtsspezifischer Diskriminierung treten immer noch häufig auf, sei es am Arbeitsplatz (Zuteilung der Aufgaben, Ausgestaltung des Arbeitsrahmens, Zugang zu Teilzeitarbeitsplätzen und bestimmten Berufen, sexuelle Belästigung usw.), in der Familie (häusliche Gewalt) oder in der Gesellschaft. Diese Diskriminierungen zu beenden entspricht nicht nur der Forderung der Bundesverfassung, sondern trägt auch dazu bei, Fälle von Verarmung zu reduzieren sowie den sozialen Zusammenhalt und das psychische Wohlbefinden der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, zu stärken.
Es geht darum, die Gesellschaft zu ermutigen, Personen in Arbeits-, Familien- und Sozialbeziehungen nicht auf ihr Geschlecht zu reduzieren. Wohl trägt das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG; SR 151.1) dazu bei, doch muss auch festgehalten werden, dass dieses Gesetz noch nicht ausreichend bekannt ist und dass nur selten darauf Bezug genommen wird.
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- Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1)
- Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1)23
- Regierungsprogramm und Finanzplan für die Legislaturperiode 2017–2021 vom 6. November 2017
- Gesetz vom 14. März 2007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (SGF 413.1.1)24
- Gesetz vom 15. Mai 2014 über die Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (HES-SO//FRG; SGF 432.12.1)25
- Kantonale Gesetzgebung über das Staatspersonal26
- Verordnung vom 14. Dezember 2015 über Mobbing, sexuelle Belästigung und zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz (MobV; SGF 122.70.14) (Staatspersonal)
23 Art. 9 Abs. 2: «Frau und Mann sind gleichberechtigt. […] Staat und Gemeinden achten auf ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, namentlich in Familie, Ausbildung, Arbeit und soweit möglich beim Zugang zu öffentlichen Ämtern.»
24 Art. 2 Abs. 5: «Sie [die Berufsberatung] fördert die soziale Chancengleichheit und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern.»
25 Die Artikel 9, 21, 24 und 32 HES-SO//FRG nehmen Bezug auf den Grundsatz und Begriff der Gleichbehandlung.
26 Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG; SGF 122.70.1), Art. 4 (Ziel) Bst. d: «Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Frau und Mann»
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Zur Erinnerung: Die WZ beschreiben, wo der Staat Freiburg zu einer Verbesserung der Situation beitragen will.
- Die Fälle von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung nehmen deutlich ab.
- Die Fälle von sexueller Gewalt und Belästigung nehmen deutlich ab.
- Die Schule und die Gesellschaft als Ganzes beteiligen sich am Aufbau von Gleichberechtigung und beruflicher Vielfalt. Geschlechterstereotypen und Sexismus in Schulen, in Betreuungsstätten für Kleinkinder und in der Ausbildung gehen deutlich zurück.
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Zur Erinnerung: Die LZ sind zielgruppenspezifisch und nach Möglichkeit messbar.
A. Das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG; SR 151.1) und die darin verankerten Rechte sind in der Öffentlichkeit und unter den Juristinnen und Juristen besser bekannt.
B. Die Personen, die belästigt werden, finden Gehör und werden adäquat beraten.
C. Es sind Massnahmen zur Bekämpfung von sexueller Gewalt und von Gewalt in Paarbeziehungen getroffen worden.
D. Die Bevölkerung wie auch die Jugendlichen und Kinder sind sensibilisiert für die Problematik der Diskriminierung und Gewalt aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit.
E. Die Personen, die Jugendliche und Kinder betreuen, wissen, wie die Grundsätze einer inklusiven und nicht genderspezifischen Bildung umzusetzen sind.
F. Der Einfluss von geschlechterspezifischen Stereotypen geht bei der Berufswahl der Jugendlichen zurück.