Die Raumordnung beeinflusst die meisten Schlüsselelemente der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich die haushälterische Nutzung des Bodens, die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, die Festlegung von Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche und touristische Entwicklung, die dauerhafte Förderung erneuerbarer Energien, die Stärkung der nachhaltigen Mobilität, der Schutz von Ackerland und Landschaft und die Schaffung eines angenehmen Lebensraums. Daher muss die hier behandelte Zielvorgabe als vorrangig betrachtet werden.
Es geht darum, den Raum ausgewogen zu planen und zu entwickeln, um das Ziel einer nachhaltigen Gesellschaft zu erreichen und die Lebensqualität der Freiburgerinnen und Freiburger für die nächsten 30 Jahre zu sichern. Die Reflexion muss die Auswirkungen schwer abwägbarer Faktoren den demografischen Wandel und den Klimawandel integrieren. Der 2019 genehmigte kantonale Richtplan ist das wichtigste Instrument für das Sicherstellen einer solchen territorialen Entwicklung. Er ermöglicht die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), das auf eine kompaktere Entwicklung der gebauten Umwelt abzielt,
indem es verlangt, dass als Erstes die vorhandenen Bauzonenreserven genutzt und alle verfügbaren Verdichtungsmassnahmen durchgeführt werden. Die Regionen werden den kantonalen Richtplan über die regionalen Richtpläne umsetzen und die Gemeinden über die Anpassung ihrer Ortspläne.
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- Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)
- Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1)
- Regierungsprogramm und Finanzplan für die Legislaturperiode 2017–2021 vom 6. November 2017
- Dekret vom 2. Februar 2016 über die Grundsätze und Ziele der Raumplanung
- Kantonaler Richtplan
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Zur Erinnerung: Die WZ beschreiben, wo der Staat Freiburg zu einer Verbesserung der Situation beitragen will.
Der Kanton Freiburg zeichnet sich durch eine Verdichtung aus, welche die Eigenheiten der betroffenen Orte berücksichtigt. Eine solche Verdichtung findet in Gebieten mit guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr und in Gebieten, die optimal zu Fuss oder mit dem Velo erreichbar sind, statt. Die Ausbreitung der Urbanisierung ist begrenzt und konzentriert sich hauptsächlich auf die Gebiete der Gemeinden mit der höchsten Siedlungsdichte. Bedingung ist, dass das bestehende unüberbaute Bauland genutzt wird und dass Massnahmen zur Siedlungsentwicklung nach innen getroffen werden.
Die Raumplanung zielt darauf ab, die Umwelt und die natürlichen Ressourcen zu erhalten, das Land massvoll zu nutzen sowie das Potenzial der erneuerbaren Energien nachhaltig zu nutzen und die natürlichen Lebensräume, die ökologische Vernetzung und die charakteristischen Landschaften in Wert zu setzen.
Die Raumordnung ist so konzipiert, dass sie die Beschäftigung fördert und den Bedürfnissen einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung trägt.
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Zur Erinnerung: Die LZ sind zielgruppenspezifisch und nach Möglichkeit messbar.
A. Folgende Ziele gemäss Dekret vom 2. Februar 2016 über die Grundsätze und Ziele der Raumplanung sind umgesetzt: die Stellung des Kantonszentrums auf nationaler Ebene und die Rolle der regionalen Zentren stärken, einer hochwertigen Verdichtung den Vorrang geben, den Anteil des öffentlichen und des Langsamverkehrs erhöhen, die Strategien für Siedlung und Mobilität aufeinander abstimmen, die Beschäftigung fördern und die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung in Abhängigkeit von den verschiedenen Wirtschaftszweigen berücksichtigen, die Umwelt und die natürlichen Ressourcen erhalten, das Potenzial der einheimischen und erneuerbaren Energien nutzen, die natürlichen Lebensräume, die ökologische Vernetzung und die charakteristischen Landschaften erhalten, aufwerten und ergänzen, das Kulturerbe von anerkannter Bedeutung erhalten und aufwerten, die Waldgebiete zur Sicherstellung ihrer unterschiedlichen Funktionen planen und bewirtschaften, mit Planungsinstrumenten und Risikomanagement zur Naturgefahrenvorsorge beitragen.
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Die Zielvorgaben 11.3 und 13.1 sind nötig für die Verwirklichung der Zielvorgabe 11.4 (auf der Grundlage der in Abbildung F identifizierten maximalen positiven Wechselwirkungen).
Zielvorgabe 11.3 Stärkung der nachhaltigen Siedlungsentwicklung
Zielvorgabe 13.1 Anpassung an den Klimawandel und Reduktion der Treibhausgasemissionen