Ab dem 1. Januar 2025 werden Betreibungen, welche öffentlich-rechtliche Forderungen (wie z.B. Steuern, Mehrwertsteuer, Geldstrafen oder obligatorische Sozialversicherungen) betreffen, auf Konkurs und nicht mehr wie bisher auf Pfändung fortgesetzt, wenn die betriebene Person im Handelsregister eingetragen ist (Art. 39 SchKG).
Die im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenen Ausnahmen (Art. 43 Abs. 1 und 1bis SchKG) werden abgeschafft, um den missbräuchlichen Konkurs zu bekämpfen.