- Art. 8 Abs. 1, 2. Satz, Ersetzen: "Er (der Staat) muss auch den Bau von Sportanlagen von kantonaler und nationaler Bedeutung für den Freizeit- und/oder den Leistungssport unterstützen."
- Art. 8 Abs. 2 neu:"Der Staat stellt innert drei Jahren nach Annahme der Initiative durch das Volk die Finanzierung eines kantonalen Schwimmzentrums sicher."
- Art. 10 Abs. 2: [Der Fonds dient folgenden Zwecken: Hinzufügen
- e) Gewährleistung der Finanzierung von kantonalen Infrastrukturen.]
127 Personen haben das Initiativbegehren unterzeichnet. Es wird im Amtsblatt vom 1. Februar 2013 veröffentlicht. Die Initianten haben also bis 2. Mai 2013 Zeit, die 6000 Unterschriften zu sammeln, die für das Zustandekommen der Initiative nötig sind.