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Der Bundesrat setzt die erweiterten Verwendung der AHV-Nummer auf den 1. Januar 2022 in Kraft
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. November 2021 das Datum des Inkrafttretens der Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) auf den 1. Januar 2022 beschlossen und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen verabschiedet.
Diese Änderung des AHVG ermöglicht es den Behörden, die AHV-Nummer systematisch als Personenidentifikator zu verwenden, sofern dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist; dies betrifft auch die kantonalen und kommunalen Behörden. Um die Datensicherheit zu gewährleisten, sind technische und organisatorische Massnahmen vorgesehen, die von den Nutzern der AHV-Nummer umgesetzt werden müssen, insbesondere eine Begrenzung und eine Authentifizierung der zugreifenden Personen und eine Verschlüsselung.
Veröffentlicht am 20. Dezember 2021 - 11h58
Herausgegeben von Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
Letzte Änderung: 27.06.2023 - 14h57