Auf Bundesebene
Die Bundesverfassung verbietet Diskriminierung. Rassismus und Rassendiskriminierung sind ebenfalls von Gesetzes wegen strafbar.
- Gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung unterliegen Bund, Kantone und Gemeinden dem Diskriminierungsverbot.
- Seit 1995 existiert ein spezifischer Artikel bezüglich Rassendiskriminerung im Strafgesetzbuch, es handelt sich um Artikel 261bis Strafgesetzbuch.
- Die Schweiz verfügt über kein umfassendes Antidiskriminierungsgesetz. Bestimmungen im Verfassungsrecht, im Privatrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsrecht erlauben es jedoch, sich gegen rassistische Diskriminierung zu wehren.
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Rechtsratgeber der Fachstelle für Rassismusbekämpfung. - Die Schweiz hat zudem verschiedene internationale Vereinbarungen unterzeichnet, die Rassismus und Rassendiskriminierung verbieten. Weitere Informationen.
Auf Kantonsebene
Verfassung
Artikel 9 Absatz 1 der Freiburger Verfassung besagt, dass niemand diskriminiert werden darf.
- Art. 9 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden.
Am 24. März 2011 hat der Grosse Rat des Kantons Freiburg das Gesetz über die Integration von Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention (IntG) verabschiedet. Es ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.
Die Verordnung über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention IntV wurde am 6. März 2012 angenommen und ist seit dem 1. April 2012 in Kraft. Sie steht unten als Download zur Verfügung.