Vernehmlassungsverfahren
Als Vernehmlassungsverfahren wird diejenige Phase innerhalb des Vorverfahrens der Gesetzgebung bezeichnet, in der Vorhaben des Bundes oder des Kantons von erheblicher politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite auf ihre sachliche Richtigkeit, Vollzugstauglichkeit und Akzeptanz hin geprüft werden.
Kantonale Vernehmlassungen
1. Externes Vernehmlassungsverfahren
Ein externes Vernehmlassungsverfahren wird eröffnet, um die betroffenen Kreise an der Ausarbeitung eines bedeutenderen Erlasses zu beteiligen und um zu prüfen, ob der Entwurf materiell richtig ist und voraussichtlich gut aufgenommen wird.
Als bedeutendere Vorhaben gelten insbesondere die Projekte nach Artikel 64 SVOG, diejenigen, die zu einem erheblichen Teil ausserhalb der Verwaltung vollzogen werden, und diejenigen, die in nicht geringem Mass bewilligungspflichtige Tätigkeiten berühren.
Für die Eröffnung des Verfahrens ist die Ermächtigung durch den Staatsrat erforderlich.
Adressaten
Die Vernehmlassungsunterlagen werden den Kreisen zugestellt, die vom Entwurf unmittelbar betroffen werden, insbesondere den Organisationen, die auf kantonaler Ebene im betreffenden Bereich tätig sind, und den Adressaten der internen Vernehmlassungsverfahren.
Entwürfe für Verfassungsbestimmungen und andere Entwürfe, die erhebliche Auswirkungen auf zahlreiche Kreise haben könnten, werden zudem zugestellt:
a) den politischen Parteien, die im Grossen Rat oder im Staatsrat vertreten sind;
b) den wichtigsten Berufsorganisationen;
c) dem Freiburger Gemeindeverband und der Konferenz der Ammänner der Hauptorte und der grossen Gemeinden.
Entwürfe, die sich auf einen bestimmten Kreis von Gemeinden oder auf sämtliche Gemeinden des Kantons erheblich auswirken könnten, werden zudem jeder betroffenen Gemeinde zugestellt.
Jede Person oder Organisation kann die in die Vernehmlassung gegebenen Texte bei der zuständigen Direktion konsultieren.
Ankündigung und Einsicht in die Unterlagen
Die Staatskanzlei kündigt die vom Staatsrat bewilligten Vernehmlassungsverfahren im Amtsblatt an und stellt die Vernehmlassungsunterlagen im Internet zur Verfügung (Zu den laufenden kantonalen Vernehmlassungen).
Die Vernehmlassungsfrist beträgt drei Monate ab dem Versand der Dokumente.
Die Direktion wertet die Vernehmlassungsergebnisse aus und entscheidet über das weitere Vorgehen.
Rechtfertigt es der Umfang der Antworten oder die Tragweite des Vorhabens, so erstellt sie ausserdem einen kurzen Synthesebericht, den sie den Vernehmlassungsadressaten zur Verfügung stellt.
2. Eingeschränktes Vernehmlassungsverfahren
Das Vernehmlassungsverfahren kann eingeschränkt werden:
a) wenn es eine technische Einzelfrage betrifft;
b) oder wenn es nur sehr wenige verwaltungsexterne Adressaten betrifft.
Eine Ermächtigung des Staatsrats ist nicht erforderlich. Die Veröffentlichung der Vernehmlassungsunterlagen im Internet ist fakultativ.
3. Internes Vernehmlassungsverfahren
Die Direktion organisiert ein auf die Kantonsverwaltung beschränktes Vernehmlassungsverfahren, wenn es sich um einen bedeutenderen Entwurf handelt, der aber nur geringe Auswirkungen auf verwaltungsexterne Organisationen hat.
Die Veröffentlichung der Vernehmlassungsunterlagen im Internet ist fakultativ.
Vernehmlassungen des Bundes
Die Vernehmlassungsverfahren werden vom Bundesrat angeordnet. Der Staatsrat nimmt gemäss Verfassung (Art. 114, 119) Stellung zu Vernehmlassungen des Bundes. Der Grosse Rat kann ebenfalls Stellung nehmen.
Der Sektor Aussenbeziehungen der Staatskanzlei koordiniert und überwacht die Vernehmlassungen des Bundes innerhalb der kantonalen Verwaltung.
Die Stellungnahmen zu den Vernehmlassungen des Bundes werden den Medien in vollständiger Form abgegeben und sind auf dem Website des Staatsrates veröffentlicht. Je nach Bedeutung des Themas für den Kanton Freiburg wird eine Medienmitteilung dazu veröffentlicht.
Zu den laufenden Vernehmlassungen
Kantonale gesetzliche Grundlagen