Politische Rechte
Die Verfassung des Kantons Freiburg garantiert den volljährigen und im Kanton wohnhaften Schweizerinnen und Schweizern und den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die das Bürgerrecht des Kantons besitzen oder im Kanton Wohnsitz hatten, die politischen Rechte und deren Ausübung. Damit die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ihre politischen Rechte ausüben können, müssen sie im Stimmregister einer Gemeinde des Kantons entsprechend der Bundesgesetzgebung eingetragen sein.
Niederlassungsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer sind in ihrer Wohnsitzgemeinde in Gemeindeangelegenheiten stimm- und wahlberechtigt, wenn sie seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben (C-Bewilligung) und 18 Jahre alt sind.
Für die politischen Rechte ist die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft zuständig. Die Umsetzung dieser Bestimmungen (Wahlen und Abstimmungen) fällt in den Zuständigkeitsbereich der Staatskanzlei. Die Oberämter beaufsichtigen den reibungslosen Ablauf der Urnengänge.
Einführung des Systems des Wahlkreisverbunds für die Wahlkreise Glane und Vivisbach
Der Grosse Rat hat für die Grossratswahlen das System des sog. «Wahlkreisverbunds» für die Wahlkreise Glane und Vivisbach eingeführt. Diese Änderung des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.
Gesetzliche Grundlagen
- Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004
- Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976
- Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 19. Dezember 1975 sowie deren Vollzugsverordnungen
- Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte und sein
- Vollzugsreglement vom 10. Juli 2001 (PRR)
- Gesetz vom 22. Juni 2001 über die finanzielle Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten
- Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden und sein
- Vollzugsreglement vom 28. Dezember 1981
- Gesetz vom 21. Mai 1987 über das Petitionsrecht