Sozialabgabe:
Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform, die bei der Volksabstimmung vom 30.06.2019 angenommen wurde, war die wichtigste Steuermassnahme die Senkung des Steuersatzes für den Gewinn juristischer Personen auf 4%. Ab der Steuerperiode 2020 reduziert sich damit der durchschnittliche effektive Steuersatz in unserem Kanton auf 13,72%.
Im Gegenzug für diesen niedrigeren Satz wurde beschlossen, eine Sozialabgabe einzuführen. Die gesetzlichen Bestimmungen zu dieser Abgabe finden Sie im Gesetz über die Umsetzung der Steuerreform vom 13.12.2018, veröffentlicht RSF 631.2.
Diese neue Abgabe finanziert:
- Massnahmen zugunsten der Berufsbildung
- Massnahmen zugunsten der Stellensuchenden ab 50 Jahren und der Jugendlichen mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung
- Massnahmen zugunsten der familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen
- Massnahmen zugunsten der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen
Bemessungsgrundlage:
Die jährliche Sozialabgabe bemisst sich nach der einfachen kantonalen Gewinnsteuer für die Steuerperiode, die im entsprechenden Jahr endet, und die von der kantonalen Steuerverwaltung (KSTV) rechtskräftig verfügt wurde.
Der Abgabesatz beträgt 8.5% der von der KSTV rechtskräftig verfügten einfachen kantonalen Gewinnsteuer.
Verpflichtung zur Akontozahlung:
Die KSTV verschickt jeweils Ende Februar eine Akontozahlungsrechnung für die Sozialabgabe der laufenden Steuerperiode. Sie bemisst den Betrag der Akontozahlung nach der letzten Veranlagung oder mittels Schätzung der voraussichtlichen Sozialabgabe für das laufende Steuerjahr.
Die Akontozahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zu entrichten. Auf der Akontozahlung wird kein Verzugszins geschuldet und kein Vergütungszins gutgeschrieben.
Abrechnung:
Die Veranlagung der Sozialabgabe erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung der Gewinn- und Kapitalsteuer. Die Steuerpflichtigen erhalten eine separate Abrechnung.
Die geleistete Akontozahlung wird an die gemäss Veranlagung geschuldete Abgabe angerechnet.
Wird der in der Schlussabrechnung festgelegte Restbetrag nicht spätestens am dreissigsten Tag nach Fälligkeit entrichtet, so wird ein Verzugszins geschuldet.
Die Abgabe wird mit Eröffnung der Veranlagungsanzeige fällig.
Verfahren:
Bei einer Einsprache gegen die Gewinn-/Kapitalbesteuerung gilt die Einsprache ebenfalls für die Sozialabgabe.