Seit der Änderung des Energiegesetzes des Bundes hat der Kanton diese Pflicht in sein Energiegesetz vom 9. Juni 2000 aufgenommen (Art. 18a EnGe). Grossverbraucher müssen ihren Energieverbrauch analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung treffen. Sie können eine Zielvereinbarung mit dem Bund abschliessen, mit der sie sich zur Steigerung der Energieeffizienz verpflichten.
Grossverbraucher
Lead
Als Grossverbraucher im Sinne des Gesetzes gelten Betriebe mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh pro Verbrauchsstätte, was dem Verbrauch von etwa 140 Haushalten entspricht. Diese Betriebe müssen Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung planen und wählen dafür zwischen drei Umsetzungsvarianten, die im Übrigen auch zur Senkung ihres CO2-Ausstosses beitragen.
Herausgegeben von Amt für Energie
Letzte Änderung: 09.12.2024