- Der Asylsuchende hat ein Asylgesuch gestellt und hält sich nicht mehr in einem Bundeszentrum (Art. 43 Ab. 1 AsylG)
- Der Arbeitgeber muss das Formular Gesuch um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ergänzen und es dem Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) unverzüglich übermitteln
- Der Arbeitgeber stellt das Gesuch bei der Sektion ausländische Arbeitskräfte. Der Arbeitgeber muss namentlich den Nachweis erbringen, dass er in der Schweiz keine geeignete sowie verfügbare Person für diese Arbeit gefunden hat (Schritte beim RAV, Stellenausschreibung)
- Die Erwerbstätigkeit kann vor dem formellen Entscheid des BMA nicht beginnen
Bemerkungen :
Der Arbeitgeber muss sich bei einer Anstellung vergewissern – in dem er den Ausweis einsieht oder nach Rücksprache mit dem BMA – dass der Arbeitnehmer über eine Bewilligung verfügt. Eine allfällige Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.
Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Ende des Arbeitsverhältnisses eines Asylbewerbers dem BMA mit dem Formular Austrittsmeldung des Arbeitgebers umgehend zu melden.