- Mit der Revision des Asylgesetzes, die seit dem 1. März 2019 in Kraft ist, werden die meisten Asylverfahren innerhalb von 140 Tagen in Bundesasylzentren mit Verfahrensfunktion durchgeführt und abgeschlossen
- Das Asylgesuch kann in einem Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion (Altstätten, Basel, Chiasso, Boudry, Bern und Zürich), an einem Schweizer Grenzübergang oder am Flughafen gestellt werden
- Nach der ersten Anhörung bezüglich der Asylgründe entscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM) ob weitere Abklärungen nötig sind um das Gesuch zu bearbeiten. Gegebenenfalls werden diese Abklärungen im Rahmen des sogenannten «erweiterten» Verfahrens durchgeführt; falls nein, im sogenannten «beschleunigten» Verfahren
- Als Asylsuchende gilt jede Person, die in irgendeiner Form, sei dies mündlich, schriftlich oder auf andere Art, zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz Schutz vor Verfolgung sucht
- Bei den Asylverfahren gilt es zu prüfen, ob die Asylgründe glaubhaft sind und – falls dies zutrifft – ob die Flüchtlingseigenschaft gemäss Asylgesetz erfüllt ist
- Das SEM entscheidet auf Grund des Bundesgesetzes und den Angaben der antragstellenden Person, ob dieser Asyl gewährt wird oder nicht oder ob ihr eine provisorische Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Abgewiesene Asylsuchende können gegen einen negativen erstinstanzlichen Entscheid beim BVGer Beschwerde einreichen
- Asylsuchende deren Asylgesuch endgültig abgelehnt wurde, haben aus der Schweiz auszureisen
- Die kantonale im Migrationsbereich zuständigen Behörden werden in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Bundesämtern beauftragt, die Wegweisung zu vollziehen
- Ein Bundesasylzentrum ohne Verfahrensfunktion (Ausreisezentrum) öffnete im April 2018 in Giffers (La Gouglera)
- Abgewiesene Asylbewerber, die die Schweiz nicht verlassen haben, sind von der ordentlichen Sozialhilfe seit dem 1. Januar 2008 ausgeschlossen. Für diese Personen kann, nur auf Gesuch hin, eine Nothilfe gemäss Art. 12 der Bundesverfassung bewilligt werden
- Schematische Darstellung des Asylverfahrens
- Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG und 90 AIG)
- Aufenthaltsausweise
- Inhaber eines N Ausweises und Erwerbstätigkeit
- Inhaber eines F Ausweises und Erwerbstätigkeit
- Inhaber eines S Ausweises und Erwerbstätigkeit
- Ausweis F (vorläufige Aufnahme)
- Ich möchte ins Ausland gehen
- Ausreise aus der Schweiz im Falle eines negativen Entscheids
- Statistiken des SEM