Mitwirkungspflicht
- Die vorläufige Aufnahme ist eine Massnahme, die vom Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügt wird, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Folglich muss eine Wegweisungsverfügung erlassen worden sein, bevor diese Ersatzmassnahme, die anstelle des nicht durchführbaren Vollzugs tritt, verfügt werden kann. Die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme treten mit dem erstinstanzlichen Entscheid (SEM) ein, und zwar unabhängig davon, ob beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhoben worden ist
- Diese Bewilligung wird in der Regel für 12 Monate ausgestellt und kann verlängert werden
- Das SEM prüft periodisch, ob der Ausländer die Voraussetzungen immer noch erfüllt
- Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises F (einfache Kontrollfrist) kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden, da die Aufenthaltsberechtigung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises enden kann
- Der Ausweis F ist kein Reisedokument
- Er berechtigt somit nicht zum Grenzübertritt (falls nötig können vorläufig aufgenommene Personen ein Reisedokument beantragen, siehe Rubrik wie ins Ausland gehen ?)
Bemerkung :
Der Ausländer der sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhält, kann ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B stellen. Seine Integration sowohl in sozialer als auch beruflicher und sprachlicher Hinsicht gilt als ein massgebendes Kriterium.