- Das BMA ist verpflichtet, Wegweisungsverfügungen des SEM zu vollziehen
- Das BMA hat als ausführendes Organ keine Befugnis, die vom SEM gesetzte Ausreisefrist zu verlängern oder den Wegweisungsvollzug für abgewiesene Asylbewerber auszusetzen; dazu ist ausschliesslich das SEM befugt
- Abgewiesene Asylbewerber müssen daher die ihnen gesetzte Ausreisefrist für die Vorbereitung der Rückkehr in ihre Heimat nützen
- Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der Ausreisefrist
- In Dublin Fällen findet die Wegweisung in den Dublin-Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, statt
- Verschiedene Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten werden Personen geboten, die gewillt sind, sich nach den behördlichen Verfügungen zu richten: finanzielle Unterstützung, medizinische Hilfe, Unterstützung hinsichtlich der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland usw. Abgewiesene Asylbewerber erhalten entsprechende Informationen und Unterstützung für die Vorbereitung ihrer Ausreise aus der Schweiz bei der Rückkehrberatungsstelle der ORS Service AG, Rte du Petit-Moncor 1A, 1752 Villars-sur-Glâne (026 425 41 41)
- Nicht mitwirkungswilligen abgewiesenen Asylbewerbern drohen ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen (Art. 77 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration)
Ausreise aus der Schweiz im Falle eines negativen Entscheids
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Welche Folgen ?
Herausgegeben von Amt für Bevölkerung und Migration
Letzte Änderung: 25.09.2023