- Mit der Revision des Asylgesetzes, die seit dem 1. März 2019 in Kraft ist, werden die meisten Asylverfahren innerhalb von 140 Tagen in Bundesasylzentren mit Verfahrensfunktion (Altstätten, Basel, Chiasso, Boudry, Bern und Zürich) durchgeführt und abgeschlossen
- Nach der ersten Anhörung bezüglich Asylgründe entscheidet das SEM ob weitere Abklärungen nötig sind um das Gesuch zu bearbeiten. Gegebenenfalls werden diese Abklärungen im Rahmen des sogenannten «erweiterten» Verfahren durchgeführt; falls nein, im sogenannten «beschleunigten» Verfahren
- Asylgesuche die vor dem 1. März 2019 gestellt wurden unterliegen dem alten Asylgesetz
- Als Asylsuchende gilt jede Person, die in irgendeiner Form, sei dies mündlich, schriftlich oder auf andere Art, zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz Schutz vor Verfolgung sucht
- Bei den Asylverfahren gilt es zu prüfen, ob die Asylgründe glaubhaft sind und – falls dies zutrifft – ob die Flüchtlingseigenschaft gemäss Asylgesetz erfüllt ist
- Das SEM entscheidet auf Grund des Bundesgesetzes und den Angaben der Antrag stellenden Person, ob dieser Asyl gewährt wird oder nicht oder ob ihr eine provisorische Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Abgewiesene Asylsuchende können gegen einen negativen erstinstanzlichen Entscheid beim BVGer Beschwerde einreichen
- Etwa 25 % der Asylsuchenden werden als Flüchtlinge anerkannt
- Asylsuchende deren Asylgesuch endgültig abgelehnt wurde, haben aus der Schweiz auszureisen
- Die kantonale im Migrationsbereich zuständigen Behörden werden in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Bundesämtern beauftragt, die Wegweisung zu vollziehen
- Ein Bundesasylzentrum ohne Verfahrensfunktion (Ausreisezentrum) öffnete im April 2018 in Giffers (La Gouglera)
- Abgewiesene Asylbewerber, die die Schweiz nicht verlassen haben, sind von der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen. Für diese Personen kann, nur auf Gesuch hin, eine Nothilfe gemäss Art. 12 der Bundesverfassung bewilligt werden
- Schematische Darstellung des Asylverfahrens
Verschiedene Ausweise im Asylbereich
Asylsuchende (Ausweis N)
Dem Asylsuchenden ist es nicht gestattet eine Erwerbstätigkeit auszuüben solange er sich in einem Bundesasylzentrum aufhält. Danach kann er unter folgenden Bedingungen eine Arbeitsbewilligung erhalten:
- Prüfung des Inländervorrangs
- Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
Der Arbeitgeber reicht für die Beantragung der Bewilligung folgende Unterlagen ein:
- Kopie des von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrags
- Gesuchsformular
- Bestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV), dem die offene Stelle zuvor gemeldet worden sein muss
- Nachweis aktiver Suchbemühungen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt (Inserate in der Fachpresse oder regionalen Presse; Inserate im Internet über Stellenvermittlungsportale; Inanspruchnahme privater Stellenvermittlungen)
- Kopie der Diplome
- Arbeitszeugnisse
- Lebenslauf
Vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F)
Ausweis für Schutzbedürftige (S)
Dieser Ausweis wird zurzeit noch nicht ausgestellt und ist für Schutzbedürftige bestimmt.
Der Ausweisinhaber wohnt im zugeteilten Kanton.
Wenn der Bundesrat den provisorischen Schutz des Ausweisinhabers nach fünf Jahren nicht widerrufen hat, erhält dieser vom Kanton eine Aufenthaltsbewilligung, die mit dem Widerruf des provisorischen Schutzes hinfällig wird. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Gewährung des provisorischen Schutzes kann der Kanton eine Niederlassungsbewilligung erteilen.
Jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder jeder Wechsel des Arbeitgebers unterliegt der Bewilligungspflicht.