Die Kantone sind gezwungen, Wegweisungsverfügungen des Bundes zu vollziehen. Die Abteilung Vollzugsunterstützung des Staatssekretariat für Migration (SEM) unterstützt die Kantone bei ihren Aufgaben.
Das Amt für Bevölkerung und Migration hat als ausführendes Organ keine Befugnis, die vom SEM gesetzte Ausreisefrist zu verlängern oder den Wegweisungsvollzug für abgewiesene Asylbewerber auszusetzen; dazu ist ausschliesslich die Bundesbehörde befugt.
Abgewiesene Asylbewerber müssen daher die ihnen gesetzte Ausreisefrist für die Vorbereitung der Rückkehr in ihre Heimat nützen. Dazu werden den Personen, die gewillt sind, sich nach den behördlichen Verfügungen zu richten - unter Vorbehalt ausdrücklicher Ausschliessungsgründe - verschiedene Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten geboten, wie finanzielle Unterstützung, medizinische Hilfe, Unterstützung hinsichtlich der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland usw.Abgewiesene Asylbewerber erhalten entsprechende Informationen und Unterstützung für die Vorbereitung ihrer Ausreise aus der Schweiz bei der Rückkehrberatungsstelle der ORS Service AG, Rte du Petit-Moncor 1A, 1752 Villars-sur-Glâne (026 425 41 41).
Nicht mitwirkungswilligen abgewiesenen Asylbewerbern drohen ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen (Art. 77 ff. des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration).