Unmündige (bis zum Alter von 18 Jahren) und entmündigte Personen müssen persönlich erscheinen. Ihre biometrischen Daten (in jedem Fall Gesichtsbild und bei Personen über 12 Jahren für den Pass die Fingerabdrücke) werden aufgenommen. Bei Kindern unter 7 Jahren oder von Personen, welche nicht schreiben können, ist keine Unterschrift erforderlich. Unmündige und entmündigte Personen müssen im Allgemeinen in Begleitung ihrer gesetzlichen Vertreter erscheinen. Im Fall einer aussergewöhnlichen Abwesenheit des gesetzlichen Vertreters muss die unmündige oder entmündigte Person eine schriftliche Befugnis ihres gesetzlichen Vertreters vorweisen.
Der Vater und die Mutter sind im Rahmen ihrer elterlichen Sorge gegenüber Dritten die gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder. Wenn die elterliche Sorge bei beiden, also bei Vater und Mutter, liegt, können Dritte guten Glaubens (hierbei das BMA) annehmen, dass jeder Elternteil mit der Zustimmung des anderen Elternteils handelt (Art. 304 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). In diesem Fall ist die Unterschrift von nur einem Elternteil für die Ausstellung der Identitätsdokumente auf den Namen einer unmündigen Person ausreichend.
In gewissen Fällen gibt es Anzeichen, welche in legitimer Weise die Annahme erlauben, dass einer der beiden Elternteile ohne die Zustimmung des anderen Elternteils handelt, selbst wenn beide Elternteile die elterliche Sorge tragen. Ein geschiedenes Paar oder die Tatsache, dass die Eltern nicht (oder nicht mehr) in einem gemeinsamen Haushalt leben, können hierfür Anzeichen sein. Wenn daher aufgrund der Umstände nicht von der Zustimmung des anderen Elternteils ausgegangen werden kann, muss dessen Zustimmung ebenfalls eingeholt werden.
Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, hat im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Mutter die elterliche Sorge inne. Es kommt auch vor, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge beantragt haben oder dass die elterliche Sorge nur dem Vater übertragen wurde. In diesem Fall gibt es ein offizielles Dokument, welches die Zuweisung der elterlichen Sorge bestätigt. Im Zweifelsfall kann verlangt werden, dass ein solches Dokument für die Erstellung eines Identitätsdokuments vorgewiesen wird, und dass, wenn nötig, der andere Elternteil, welcher ebenfalls die elterliche Sorge inne hat, das Gesuch ebenfalls unterschreibt. Allgemein ist das BMA dazu berechtigt, alle Massnahmen zu treffen, die es für notwendig hält, wenn Zweifel an einer Zustimmung angebracht sind. Es kann im Besonderen zu jeder Zeit das Vorweisen eines offiziellen Dokuments für die Prüfung der Situation verlangen.
Der gesetzliche Vertreter, der die unmündige oder entmündigte Person begleitet, muss seine Unterschrift an die für die elektronische Erfassung der Unterschrift vorgesehene Stelle setzen. Wenn die unmündige oder entmündigte Person nicht in Begleitung ihres gesetzlichen Vertreters erscheint, wird die von der unmündigen oder entmündigten Person ausgehändigte Befugnis gescannt, bevor sie elektronisch gespeichert wird.
Die gesetzlichen Vertreter müssen sich spontan mit einem anerkannten Identitätsdokument ausweisen können. Die unmündigen und entmündigten Personen müssen ebenfalls, wenn vorhanden, ihr altes Identitätsdokument mitbringen. Unmündige müssen zudem alle Dokumente vorweisen, die ihre Abstammung und die Person oder die Personen, die die elterliche Sorge inne haben, bestimmen lassen.
Unmündige und entmündigte Personen
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Unmündige und entmündigte Personen
Herausgegeben von Amt für Bevölkerung und Migration
Letzte Änderung: 13.04.2018