Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Bei Nichtzahlung von Unterhaltsbeiträgen an minderjährige Kinder, volljährige Kinder in Ausbildung oder Ex-Ehegatten wendet sich die unterhaltsberechtigte Person an das Kantonale Sozialamt (KSA) und legt den richterlichen Entscheid oder die Vereinbarung vor, die den Unterhaltsbeitrag festsetzt.
Inkassohilfe
Das KSA leistet in erster Linie Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge. Es wird namentlich versuchen, eine Zahlungsvereinbarung zu erreichen, Betreibungen einzuleiten oder Strafantrag gegen die unterhaltspflichtige Person einzureichen, sofern keine gütliche Einigung mit dieser erzielt wurde.
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Nebst dieser unentgeltlichen Inkassohilfe für die Unterhaltsbeiträge kann das KSA Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge gewähren, wenn die Einkünfte und Vermögenswerte der unterhaltsberechtigten Person die festgesetzten Grenzen nicht überschreiten. Der maximale Vorschuss entspricht der maximalen einfachen Waisenrente (derzeit 980 Franken) je Kind und 250 Franken je Ehepartner/in oder Ex-Ehepartner/in. Die Höhe der Bevorschussung wird unter Berücksichtigung der Einkommen und der Vermögenswerte der unterhaltsberechtigten Person festgelegt.
Die Bevorschussung für volljährige Kinder in Ausbildung erfolgt höchstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
Gesetzesgrundlagen
Die Gesetzesgrundlagen für die Interventionen des KSA bei Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sind:
- Verordnung des Bundes vom 6. Dezember 2019 über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV)
- kantonales Gesetz vom 8. September 2021 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IHBUG)
- kantonale Verordnung vom 14. Dezember 2021 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IHBUV)
Interventionsbedingungen
- Der laufende Unterhaltsbeitrag muss in einem Unterhaltstitel festgelegt worden sein, dies bedeutet in einem zivilgerichtlichen Entscheid oder in einem von der Kindesschutzbehörde genehmigten Vertrag (in Freiburg: Friedensgericht).
- Die unterhaltspflichtige Person kommt ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, sie ist beispielsweise in Zahlungsverzug des laufenden Unterhaltsbeitrags.
- Nur unterhaltsberechtigte Personen, die im Kanton Freiburg wohnhaft sind, können Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen beantragen. Personen ausländischer Nationalität müssen zudem im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung für den Kanton sein.
Einreichen des Gesuchs
Das ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular ist samt allen verlangten Dokumenten per Post zurückzuschicken oder am KSA-Schalter abzugeben. E-Mails werden nicht akzeptiert.
Die Intervention des KSA beginnt bei Einreichen des Gesuchs. Bei der Inkassohilfe gilt das Gesuch als eingereicht, wenn ein Unterhaltstitel beigelegt ist. Bei der Bevorschussung gilt das Gesuch als eingereicht, wenn sämtliche Dokumente beigelegt sind, die zur Prüfung des Anspruchs auf Bevorschussung und der Festlegung ihrer Höhe notwendig sind. Das KSA weist die unterhaltsberechtigte Person auf fehlende Dokumente hin und erlässt eine Nachfrist. Hält die unterhaltsberechtigte Person die neue Frist nicht ein, tritt das KSA nicht auf das Gesuch ein.
Persönliches Beratungsgespräch
Nach Einreichen des Gesuchs wird die unterhaltsberechtigte Person zu einem persönlichen Beratungsgespräch eingeladen.
Mitwirkungspflicht
Die unterhaltsberechtigte Person muss sämtliche Informationen über ihre Finanzlage liefern, alle zweckdienlichen Unterlagen vorlegen und sämtliche Angaben machen, welche die Schritte gegenüber der unterhaltspflichtigen Person erleichtern. Sie muss dem KSA jegliche Änderung ihrer Situation unverzüglich melden.
Das Amt kann verlangen, dass Vorschüsse, die unberechtigterweise, basierend auf falschen oder unvollständigen Informationen bezogen wurden, zurückbezahlt werden. Es kann unberechtigterweise bezogene Vorschüsse von den künftigen Vorschüssen abziehen, vorbehaltlich des Existenzminimums der unterhaltspflichtigen Person.
Ende der Intervention
Hält sich die unterhaltsberechtigte Person nicht an ihre Mitwirkungspflicht, so kann das KSA seine Intervention beenden.
Die unterhaltsberechtigte Person kann dem KSA ihrerseits den Auftrag jederzeit schriftlich entziehen.
Umfang der KSA-Leistungen
Das KSA interveniert nur bei Unterhaltsbeiträgen, die vor Gesuchseinreichung verfallen sind. Es leistet keine Hilfe beim Inkasso früherer Unterhaltsbeiträge.
Das KSA kann die Höhe des im Unterhaltstitel festgelegten Unterhaltsbeitrags nicht ändern.
Abtretung
Die unterhaltsberechtigte Person tritt die finanziellen Ansprüche gegenüber der unterhaltsberechtigten Person ab bis in Höhe des Gesamtbetrags der Unterhaltsbeiträge, die seit dem eingereichten Gesuch fällig sind.
Diese Abtretung hat folgende Auswirkungen:
- Die unterhaltsberechtigte Person kann auf keinerlei Weise mehr gegen die unterhaltspflichtige Person vorgehen;
- Die unterhaltsberechtigte Person erhält von der unterhaltspflichtigen Person keine Unterhaltsbeiträge mehr;
- Die unterhaltsberechtigte Person kann nicht mehr frei auf die Unterhaltsbeiträge verzichten, die seit Beginn der Intervention des KSA fällig sind, wenn dieses Vorschüsse geleistet hat, wie beispielsweise in einem Zivilverfahren zur Änderung des Unterhalts.
Anrechnung eingegangener Zahlungen
Bei Zahlung der unterhaltspflichtigen Person dient das einkassierte Geld in erster Linie der Begleichung des Unterhaltsbeitrags des laufenden Monats, dann der Rückerstattung der vom Staat Freiburg gewährten Vorschüsse, schliesslich der Begleichung früherer Unterhaltsbeiträge. Betrifft die Inkassohilfe mehrere Unterhaltsbeiträge bei derselben unterhaltspflichtigen Person, so erfolgt die Anrechnung anteilsmässig.
Inkassogebühren teilweise zulasten der unterhaltsberechtigten Person
Können Kosten für die Durchsetzung der Unterhaltsbeiträge (wie Betreibungskosten, Gerichtskosten) bei der unterhaltspflichtigen Person nicht wieder eingeholt werden, so werden diese der unterhaltsberechtigten Person angelastet, sofern diese über ausreichende Ressourcen verfügt.
Inkassohilfe für Familienzulagen
Personen, die ein Dossier für Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge haben, können auf Anfrage eine Inkassohilfe für Familienzulagen in Anspruch nehmen. Für die gesetzlichen Familienzulagen werden nur Vorgehen bei der Familienausgleichskasse unterstützt; die unterhaltsberechtigte Person erhält den Betrag direkt von dieser Kasse. Bei Arbeitgeberzulagen übernimmt das KSA das Inkasso (jedoch nicht die Bevorschussung).
Herausgegeben von Kantonales Sozialamt
Letzte Änderung: 08.11.2024