Die Rechte des Opfers im Strafverfahren
Das Strafantrags- und Anzeigeerstattungsrecht
Das Strafrecht unterscheidet zwei Kategorien von Straftaten: von Amtes wegen verfolgte Straftaten werden automatisch aufgrund des Gesetzes verfolgt, vorausgesetzt, die Polizei oder Gerichtsbehörde (Untersuchungsrichter/in) wird über die Straftat informiert (z.B. sexuelle Handlungen mit Kindern, schwere Körperverletzung oder Vergewaltigung). Jeder kann eine von Amtes wegen zu verfolgende Straftat anzeigen. Ein unmündiges Opfer kann somit ohne die Hilfe seiner Eltern eine Straftat anzeigen. Auf Antrag verfolgte Straftaten: Das Opfer muss innert drei Monaten Strafantrag stellen, damit das Gerichtsverfahren in Gang kommt (z.B. Exhibitionismus, bestimmte einfache Körperverletzungen). Bei Vergewaltigung in der Ehe beträgt diese Frist sechs Monate.
Im Allgemeinen muss das Opfer persönlich Strafantrag stellen, entweder bei der Polizei oder bei der Gerichtsbehörde (Untersuchungsrichter/in). Ist dasOpfer nicht handlungsfährig (unmündige, entmündigte oder nicht urteilsfähige Personen), so muss der Strafantrag von Person gestellt werden, dis das Opfer gesetzlich vertritt (Vater, Mutter oder gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter).
Das Recht, dem Verfahren als Strafkläger oder Zivilkläger beizutreten
Die durch eine Straftat geschädigte Person kann dem Verfahren als Strafklägerin beitreten. Sie hat somit das Recht, sich am Strafverfahren zu beteiligen, z.B. indem sie der Gerichtsverhandlung beiwohnt, Fragen stellt oder die Rechtsmittel benützt.
Will die geschädigte Person beim Strafurteil eine Entschädigung erlangen (für materiellen, körperlichen Schaden und/oder seelische Unbill), so muss sie dem Verfahren als Zivilklägerin beitreten. Ausser in Ausnahmefällen (Freispruch, Einstellung des Verfahrens, Strafbefehlverfahren) muss die Strafrichterin/der Strafrichter zumindest dem Grundsatz nach über die zivilrechtliche Haftung der Täters entscheiden und Ansprüche von geringer Höhe vollständig beurteilen.
Die geschädigte Person, die dem Verfahren als Strafklägerin oder Zivilklägerin beitreten will, muss ihren Willen nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung kundtun, spätestens bis zu Beginn der Hauptverhandlung.
Welche Rechte haben Sie aufgrund des OHG?
Das OHG bekräftigt die Stellung des Opfers im Strafverfahren.
In allen Abschnitten des Strafverfahrens (polizeiliche Ermittlung, Untersuchungsverfahren, Gerichtsverhandlung) muss die Behörde für den Schutz des Opfers und die Wahrung seiner Rechte sorgen. Somit gilt :
- Das Opfer muss von der Polizei oder der Richterin/dem Richter mit geeigneten Mitteln über seine Rechte informiert werden;
- Es kann sich durch eine Vertrauensperson begleiten lassen, wenn es als Zeugin/Zeuge, Klägerin/Kläger oder als Auskunftsperson befragt wird;
- Es kann die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre, d.h. seine Beziehungen zu Angehörigen und engen Freunden sowie sein Sexualleben betreffen;
- Es kann die unentgeltliche Mitteilung der Urteile und Entscheide verlangen;
- Es kann die Ablehnung einer Verfahrenseinleitung, die Verfügung einer Nicht-weiterverfolgung, die Einstellung des Verfahrens oder unter bestimmten Voraussetzungen ein Urteil anfechten.
Ausserhalb der öffentlichen Gerichtsverhandlung dürfen Behörden und Private zudem die Identität des Opfers grundsätzlich nicht bekanntgeben. Aussnahmen sind gerechtfertigt, wenn sie von den Behörden im Interesse der Strafverfolgung angeordnet werden oder wenn das Opfer seine Einwilligung gibt.
Ausser in besonderen Fällen haben die Behörden die Gegenüberstellung des Opfers mit dem Täter zu vermeiden. Dies gilt in besonderem Mass bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität.
Während der polizeilichen Ermittlungen und des Untersuchungsverfahrens kann das Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität verlangen, dass es von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen wird.
Während des Strafprozesses kann das Opfer:
- fordern, dass dem urteilenden Gericht mindestens eine Person gleichen Geschlechts angehört;
- verlangen, dass im Fall einer Straftat gegen die sexuelle Integrität die Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. In den anderen Fällen schliesst das Gericht die Öffentlichkeit von der Verhandlung aus, wenn überwiegende Interessen des Opfers es erfordern;
- unter den Voraussetzungen und nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung eine Beurteilung seiner Zivilansprüche erreichen, auch wenn es der Hauptverhandlung fernbleibt.
Ist das Opfer nicht in der Lage, seine Rechte wahrzunehmen (unmündige, entmündigte oder nicht urteilsfährige Personen), so kann seine gesetzliche Vertreterin/sein gesetzlicher Vertreter an seiner Stelle handeln.
Allgemeine Grundsätze
Der Anspruch auf Opferhilfe besteht auch dann, wenn der Urheber der Straftat nicht ermittelt werden kann, und ferner unabhängig davon, ob dieser absichtlich gehandelt hat oder nicht. Wurde die Tat im Kanton Freiburg begangen, so kann das Opfer mit dem dafür vorgesehenen Formular beim Kantonalen Sozialamt Freiburg, Route des Cliniques 17, ein Entschädigungs- und/oder Genugtuungsgesuch einreichen. Das Gesuch muss spätestens fünf Jahre ab dem Tag der Straftat eingereicht werden (gilt für Straftaten, die seit dem 1. Januar 2007 begangen wurden).
Das Opfer muss glaubhaft machen, dass es seitens Dritter (Urheber der Straftat, Versicherungen) keine Entschädigung oder nur ungenügende Beträge erlangen kann. Wurde dem Opfer eine Entschädigung als Schadenersatz und/oder Genugtuung gewährt, so kann der Kanton anschliessend die verantwortliche Person oder Dritte (Versicherungen) belangen, um sich den ausgerichteten Betrag rückerstatten zu lassen.
Besondere Voraussetzungen für die Entschädigung
Das Opfer hat Anspruch auf eine volle Entschädigung für den erlittenen materiellen Schaden (z.B. einen Verdienstausfall), wenn sein Einkommen die nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters?, Hinterlassenen? und Invalidenversicherung (ELG) geltende obere Grenze nicht überschreitet. lm anderen Fall wird der Entschädigungsbetrag gekürzt. Wenn die Umstünde es rechtfertigen, kann dem Opfer auch ein Vorschuss gewährt werden, bevor ein endgültiger Entscheid gefällt wird.
Besondere Voraussetzungen für die Genegtuung
Das Opfer hat unabhängig von seinem Einkommen Anspruch auf eine Genugtuung für die erlittene seelische Unbill, wenn es in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität schwer beinträchtigt wurde. Der Betrag wird von Fall zu Fall festgesetzt.