Als Konkubinat bzw. als Ehe ohne Trauschein bezeichnet man das auf längere Zeit abgestellte Zusammenleben zweier Personen ohne förmliche Eheschliessung. Das Konkubinat beinhaltet eine stabile Lebensgemeinschaft.
Das schweizerische Recht enthält keine besonderen Bestimmungen über das Konkubinat. Konkubinatspartnerinnen und –partner geniessen daher keinen sozialen oder juristischen Schutz und werden gesetzlich als Einzelpersonen behandelt. Es empfiehlt sich deshalb, in einem Konkubinatsvertrag die Regeln für die Beziehung und auch für eine allfällige Trennung festzulegen.
Dazu kann der Beizug einer juristischen Fachperson angezeigt sein.
Links & Dokumente
Da das Konkubinat gesetzlich nicht geregelt ist, sind die Paare in der Organisation der wirtschaftlichen Aspekte ihrer Beziehung völlig frei.
Um Schwierigkeiten bei Streitigkeiten oder einer Trennung vorzubeugen, ist es nützlich, wenn sich das Paar in Bezug auf die folgenden Punkte einig ist und diese in einer Vereinbarung oder einem Konkubinatsvertrag festhält:
- Vermögensverwaltung
- Haushalt- und Familienarbeit
- Wohnung
- Gemeinsames Wohneigentum
- Schuldenhaftung
- Steuern
Links & Dokumente
Da das Konkubinat als Lebensform keinen rechtlichen Schutz bietet, werden bezüglich der Soziaversicherungen Partnerin und Partner als Einzelpersonen gesehen.
Konkubinatspaare können sich aber unter gewissen Bedingungen mit privaten Versicherungen und Verträgen zugunsten voneinander absichern.
Auch hier kann der Beizug eines Experten oder einer Expertin in Versicherungsfragen, Erbschafts- oder finanziellen Angelegenheiten, eines Anwalts/einer Anwältin oder einer Notarin /eines Notars sinnvoll sein.
Links & Dokumente
Bei Beziehungsproblemen muss manchmal eine Drittperson beigezogen werden, um den Dialog aufrecht zu erhalten oder ihn wieder zu ermöglichen. Je nachdem kann eine nahestehende Person aus dem Bekanntenkreis oder ein spezialisierter Dienst diese Funktion wahrnehmen.
Trennt sich ein Konkubinatspaar, müssen verschiedene Fragen geklärt werden, namentlich:
- die Teilung der gemeinsam erworbenen Vermögenswerte
- ein möglicher Unterhaltsbeitrag
- die Zukunft der gemeinsamen Kinder.
Haben sich die Konkubinatspartnerin und der Konkubinatspartner versprochen zu heiraten, muss die Person, die ohne wichtige Gründe das Verlöbnis bricht, der Partnerin oder dem Partner einen Schadenersatz bezahlen, wenn diese oder dieser in guten Treuen und mit Hinsicht auf die Eheschliessung Auslagen getätigt hat.
Wird eine Person durch den Verlöbnisbruch in ihren persönlichen Verhältnissen schwer verletzt, so kann die Richterin oder der Richter ihr bei Schuld der/des anderen Verlobten eine Geldsumme als Genugtuung zusprechen.