Seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über das Namensrecht am 1. Januar 2013 behalten die Ehegatten bei der Eheschliessung ihren Namen. Die Brautleute können aber bei der Eheschliessung erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
Doppelnamen (der Ledigname wird ohne Bindestrich dem Familiennamen vorangestellt) sind seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr möglich.
Errichten Sie ein Inventar der Vermögenswerte beider Brautleute.
Legen Sie den Anteil jedes Ehegatten am Unterhalt des Ehepaars und der Familie fest und bestimmen Sie gegebenenfalls den angemessenen Betrag für die Ehegattin oder den Ehegatten, die oder der den Haushalt besorgt.
Wählen Sie den Güterstand, der Ihrer Situation am besten entspricht, insbesondere wenn ein Ehegatte nicht erwerbstätig ist oder wenn Sie beide unabhängig sind (Gewerbetreibende usw.). Kontaktieren sie eine Rechtsberatungsstelle, wenn Sie nicht sicher sind, welcher Güterstand Ihren Verhältnissen am besten angemessen ist.
Wenn Sie oder Ihre Partnerin / Ihr Partner Ausländerin oder Ausländer ist, können Sie gratis die Broschüre "Binationale Ehen" bei frabina, Laupenstrasse 2, 3008 Bern bestellen (bitte ein frankiertes Antwortcouvert im Format C5 beilegen).
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