- Ablauf des Verfahrens
Sie können Ihre eingetragene Partnerschaft mittels einer Erklärung vor jedem Zivilstandsamt in der Schweiz in eine Ehe umwandeln. Wie folgt der Ablauf
- Einleitung eines Verfahrens zur Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe.
- Vorladung zum Zivilstandsamt zur Unterzeichnung der Erklärung über die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe.
- Auf Anfrage Trauung in einem Hochzeitssaal.
- Vergewissern Sie sich, dass Sie die folgenden Bedingungen erfüllen, um Ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln
- Ihre eingetragene Partnerschaft wurde vor dem 1. Juli 2022 in das Personenstandsregister eingetragen.
- Die eingetragene Partnerschaft wurde nicht aufgelöst.
- Orte und Form
- Formlose Trauung
Die Umwandlung wird ohne Gäste oder Zeugen in einem Besprechungsraum des Standesamtes durchgeführt.
- Trauung mit Zeremonie
Die Konversion wird in einem offiziellen Zeremonienraum in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeugen durchgeführt. Gäste können im Rahmen der verfügbaren Plätze anwesend sein.
Sie können den ordentliche Zeremonienraum eines Zivilstandsamtes oder ein besonderer Zeremonienraum (ein vom Kanton zugelassener Raum) außerhalb eines Amtes wählen.
Überblick über die offiziellen Räume und ihre Kapazität
- Beim Termin müssen Sie eine Identitätskarte oder einen Reisepass vorlegen sowie eine Wohnsitzbestätigung und einen Ausländerausweis, wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.
Bei einer Trauung mit Zeremonie müssen auch die Trauzeugen einen Reisepass oder Identitätskartevorlegen. Ein Ausländerausweis oder ein Führerschein reichen nicht aus.
- Nachname
Jeder der Partner behält denselben Namen wie bei Abschluss der Partnerschaft. Es besteht keine Möglichkeit, sich bei der Umwandlung für einen gemeinsamen Namen zu entscheiden, wenn jeder Partner sich bei der Begründung der Partnerschaft für die Beibehaltung seines Ledignamens entschieden hatte.
Eine Namensänderung ist weiterhin durch einen Antrag auf Namensänderung möglich (Art. 30 ZGB).
- Güterstand
Der Güterstand, der bei der Begründung der Partnerschaft von Amts wegen eingeführt wird (Gütertrennung), unterscheidet sich vom Güterstand bei der Eheschließung (Errungenschaftsbeteiligung). So wird ohne besondere Schritte der Partner bei der Eheschließung der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung angewendet.
Wenn die Partner das vorgesehene System ändern wollen, ist es ihre Aufgabe, einen Notar zu konsultieren, um eine Vereinbarung zur Beibehaltung ihres derzeitigen Güterstandes auszuarbeiten. Nur Vereinbarungen, die in öffentlicher Form, d. h. vor einem Notar, geschlossen wurden, sind gültig.
In den Bereichen Steuer- und Erbrecht sind Lebenspartner verheirateten Paaren gleichgestellt. Kurz gesagt: Stirbt ein Partner, ist die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner hinsichtlich des Anspruchs auf eine AHV-Rente und auf die berufliche Vorsorge einer Witwe oder einem Witwer gleichgestellt. Diese Rechte werden jedoch zwischen verheirateten Männern und Frauen differenziert. Angesichts der Vielzahl von Fragen, die sich stellen können, sind genauere Informationen bei den zuständigen Behörden erhältlich.
- Familie
Derzeit kann eine Person, die in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, bereits das Kind ihres Partners adoptieren. Mit der Ehe für alle können auch gleichgeschlechtliche Paare gemeinsam ein Kind adoptieren.
Die Ehe für alle ermöglicht es auch verheirateten Frauenpaaren, in der Schweiz unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit Samenspende in Anspruch zu nehmen.
- Erleichterte Einbürgerung
Was den Erwerb der Schweizer Staatsbürgerschaft durch einen ausländischen Partner betrifft, so sieht das Gesetz nicht die Möglichkeit vor, dass Personen, die in einer Partnerschaft leben, erleichtert die Schweizer Staatsbürgerschaft erhalten können (ordentliches Einbürgerungsverfahren).
Was die Anrechnung der Partnerschaftsjahre betrifft, muss der ausländische eingetragene Partner einen Antrag auf ordentliche Einbürgerung stellen, der den Bedingungen für eine erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners unterliegt. Diese Voraussetzungen sind, dass man sich mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, davon mindestens ein Jahr unmittelbar vor der Einreichung des Antrags, und seit mindestens drei Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Zudem muss man eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen.
Beim Standesamt erhalten Sie Informationen über die Gebühren für die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe. Für die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe in einem offiziellen Zeremonienraum wird vom Standesamt ein Zuschlag erhoben.