Die 1971 eingeführte Schülerunfallversicherung wurde am 1. September 2006 abgeschafft.
Demzufolge werden keine Behandlungskosten mehr für Unfälle übernommen, die nach diesem Datum eingetreten sind.
Hingegen sieht der aus der Auflösung dieser Versicherung resultierende Fonds einen finanziellen Beitrag an Familien vor, welche sich in einer Notsituation befinden, hervorgerufen durch einen Unfall eines Kindes, der sich nach dem 1. September 2006 zugetragen hat. Diese Personen können sich an das Amt für Gesundheit wenden, um einen eventuellen finanziellen Beitrag für spezifische Kosten zu beantragen (siehe unten).
Vor dem 1. September 2006 eingetretene Unfälle
Für Unfälle, die sich vor dem 1. September 2006 ereignet haben und der Schülerunfall-versicherung gemeldet wurden, werden die Behandlungskosten unter bestimmten Bedingungen weiterhin übernommen.
Für Kinder, die am 31. August 2006 schon nicht mehr versichert waren, wird die Übernahme der Kosten, die mit einem Unfall vor dem 1. September 2006 verbunden sind, bis höchstens 5 Jahre nach dem Ende der letzten Versicherungsperiode gemäss den früher geltenden Regeln garantiert.
Für Kinder, die zum Zeitpunkt der Abschaffung der Schülerunfallversicherung noch versichert waren, werden die Kosten, die mit einem Unfall von vor dem 1. September verbunden sind, ebenfalls weiterhin übernommen, jedoch nicht unbefristet, sondern bis zu 5 Jahren nach dem Ende des Besuchs einer Schule, in der früher die Versicherungspflicht galt (zum Beispiel Kindergarten, Primarschule, Sekundarstufe I und II, technische Schule, landwirtschaftliche Schule; mit Ausnahme der Universität und der Berufslehre).
Die Abrechnungen der Krankenversicherungen, ärztliche Voranschläge oder Rechnungen können dem Amt für Gesundheit zugestellt werden.
Nach dem 1. September 2006 eingetretene Unfälle
Für Unfälle, die sich nach dem 1. September 2006 ereignet haben, werden die Behandlungskosten nicht mehr übernommen. Hingegen bleibt die Möglichkeit einer finanzielle Beteiligung an spezifischen Kosten (z.B. bauliche Anpassungen, Anschaffungen von Hilfsmitteln, Ausbildungsmittel) welche Familien nach schweren Unfällen, die eine anhaltende Invalidität oder Hilflosigkeit des Kindes zur Folge haben, anfallen. Entsprechende Gesuche sind mit einem besonderen Formular an das Amt für Gesundheit zu richten.
Auskünfte
Amt für Gesundheit
Route des Cliniques 17
CH - 1700 Freiburg
Tel. 026 305 29 30