Definition
Die Au-Pair-Beschäftigung besteht in der zeitlich begrenzten Aufnahme junger Ausländer/innen, die gekommen sind, um ihre Sprachkenntnisse und gegebenenfalls ihre Berufserfahrung zu vervollkommnen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlands zu erweitern, durch Familien im Austausch für bestimmte Leistungen.
Bedingungen
- Der Familiennachzug ist für Au-Pair-Angestellte ausgeschlossen.
- Die im Au-Pair-Verhältnis beschäftigten Personen werden im Gegenzug für gewisse Leistungen in der Familie aufgenommen, damit sie ihre Sprachkenntnisse vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine vertiefte Kenntnis ihres Gastgeberlandes erweitern können. Aus diesem Grunde soll die Gastgeberfamilie – sowie auch ihr regionales Umfeld – einer anderen Sprache angehören als die im Au-Pair-Verhältnis angestellte Person.
- Au-Pair-Angestellte sind zu mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit durch einen Elternteil zu betreuen.
- Die Au-Pair-Anstellung, deren Dauer zunächst nicht mehr als ein Jahr betragen darf, kann jedoch auf eine Dauer von bis zu zwei Jahren verlängert werden.
- Au-pair-Angestellte dürfen nicht jünger als 17 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein. Beim Stellenantritt in der Schweiz darf das Au-Pair nicht älter als 30 Jahre alt sein.
- Die Anstellung muss vertraglich geregelt sein; der Vertrag hält die Rechte und Pflichten der im Au-Pair-Verhältnis angestellten Person und der Gastgeberfamilie fest (spezielles Dokument oder Briefwechsel). Ein Exemplar muss den zuständigen Arbeitsmarktbehörden zugestellt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Au-Pair-Verhältnis angestellten Personen bei einer anerkannten Krankenkasse in der Schweiz zu versichern und dafür die Kosten zur Hälfte zu übernehmen.
- Der Besuch des obligatorischen Sprachkurses der am Aufenthaltsort gesprochenen Landessprache muss vorgängig organisiert werden, wobei zu belegen ist, dass der Umfang mindestens 120 Stunden beträgt. Durch Privatpersonen vermittelte Sprachkurse sind nur in Ausnahmefällen (z. B. fehlende Angebote in einem zumutbaren Umkreis) zulässig. Die Kosten gehen zu Lasten der Gastfamilie.
- Die monatlich auszubezahlende Netto-Mindestentschädigung hat dem Normalarbeitsvertrag für die Mitarbeiter im Hausdienst (Art. 28) zu entsprechen.
- Die Arbeitszeit darf 5 Stunden pro Tag und 30 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Pro Woche ist mindestens ein ganzer freier Tag zu gewähren, pro Monat mindestens ein freier Sonntag.
- Anspruchsvolle Tätigkeiten, namentlich auch die eigentliche Kindererziehung oder Fremdsprachen- und Nachhilfeunterricht von Kindern, sind ausgeschlossen.
- Au-Pair-Angestellte müssen bei ihrer Gastfamilie wohnen und über ein eigenes Zimmer verfügen.
Au-Pair-Angestellte müssen sich vor Antritt der Stelle selber anmelden.