Am 01. Juni 2007 tritt der freie Personenverkehr in eine neue Phase, die das Ende einer fünfjährigen Übergangszeit kennzeichnet.
Dies hat zur Folge, dass die Kontingente für Staatsangehörige der 15 bisherigen EU Mitgliedsländer sowie für Staatsangehörige der EFTA Länder, aufgehoben werden (allerdings wird das Verfahren wie bisher weiterhin aufrecht erhalten).
Diese Phase bringt auch die Aufgabe der schweizerischen und ausländischen Grenzgängerzonen bezüglich Staatsangehöriger der EG-17/EFTA Länder (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, das Vereinigte Königreich, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Holland, Malta, Zypern, Norwegen, Island und Liechtenstein) mit sich.
Unser Amt kann von nun an den Staatsangehörigen dieser Länder, die den Hauptwohnsitz im Ausland aufrechterhalten und ihre Haupterwerbstätigkeit im Kanton Freiburg ausüben, G Ausweise erteilen, die in der ganzen Schweiz gültig sind. Massgeblich dafür ist nicht der Wohn-, bzw. Aufenthaltsort in der Schweiz (der sich in einem anderen Kanton befinden kann), sondern der Arbeitsort. Die betroffenen Personen müssen hingegen ein Mal pro Woche an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren. Der Grenzgänger, der nicht täglich an seinen Wohnort im Ausland zurückkehrt, muss sich bei der Aufenthaltsgemeinde in der Schweiz anmelden.
Berufs- und Stellenwechsel erfordern keine Bewilligung. Das Verlängerungsgesuch der Grenzgängerbewilligung muss spätestens 2 Wochen vor Ablauf deren Gültigkeitsdauer bei unserem Amt eingereicht werden. Der Grenzgänger hat die Aufgabe der Erwerbstätigkeit, den Wechsel des Arbeitsortes und den Stellenwechsel sowie die Änderung der Auslandsadresse unserem Amt zu melden. Auf dem G EG/EFTA Ausweis figurieren lediglich die Auslandsadresse und die Adresse des Arbeitgebers.
Die Bewilligung erlischt mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Anstellung der Inhaberin oder des Inhabers dieses Ausweises, innerhalb von 8 Tagen der zuständigen Steuerbehörde zu melden. Der Arbeitgeber haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Präzisierungen zur Verfügung (H. Zacharatos, Jurist, Tel. : 026 305 14 91).
Personenfreizugigkeit 1. Juni 2007
Herausgegeben von Amt für Bevölkerung und Migration
Letzte Änderung: 16.09.2015
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