Schweizerische Reisedokumente für ausländische Personen
Das Verfahren zur Ausstellung von Reisedokumenten und Rückreisevisa ist auf Bundesebene in der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) vom 20. Januar 2010 geregelt.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt folgende Reisedokumente aus (Art. 1 RDV):
- Reiseausweise für Flüchtlinge;
- Pässe für ausländische Personen;
- Identitätsausweise für asylsuchende, schutzbedürftige oder vorläufig aufgenommene Personen;
- Reiseersatzdokumente für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung von ausländischen Personen.
Die Reiseausweise für Flüchtlinge und die Pässe für ausländische Personen sind mit einem Datenchip ausgestattet (Art. 1 Abs. 2 RDV).
In der Schweiz als Flüchtlinge oder Staatenlose anerkannte Ausländer sowie schriftenlose Ausländer mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, die ins Ausland reisen möchten, müssen vor Antritt der Reise persönlich beim Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) vorsprechen, um ihr Reisedokument zu beantragen (in der Regel sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit des alten Dokuments beziehungsweise vor Antritt der beabsichtigen Reise). Das BMA erfasst dann den Antrag im entsprechenden EDV-System und übermittelt ihn auf elektronischem Weg an das SEM. Die gesuchstellenden Personen haben direkt vor Ort beim BMA die entsprechende kantonale Bearbeitungsgebühr zu entrichten (d.h. 25 Franken pro Person, auch für Kinder). Die gesuchstellende Person oder die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder entmündigten ausländischen Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen.
Für die Ausstellung der Reisedokumente ist ausschliesslich das SEM zuständig. Das SEM stellt auch fest, ob eine Person als schriftenlos im Sinne von Artikel 6 RDV gilt.
Wir der Antrag gutgeheissen, so erhebt das SEM die zusätzlichen Gebühren für die Erfassung der biometrischen Daten und die Ausfertigung des Dokuments (d.h. 20 Franken pro Person auch für Kinder für die Erfassung der biometrischen Daten und 60 Franken pro Kind unter 18 Jahren bzw. 140 Franken pro erwachsene Person für die Ausfertigung des Reisedokuments). Nach Entrichtung der Gebühren fordert das SEM die betroffene Person auf, bei der zuständigen kantonalen Behörde die biometrischen Daten erfassen zu lassen (Personalien und digitales Gesichtsbild für alle, elektronischer Fingerabdruck des linken und rechten Zeigefingers für alle, die älter als 12 Jahre sind). Die betroffenen Personen müssen dazu vorher mit dem BMA keinen Termin vereinbaren. Die erfassten Daten werden anschliessend an das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) weitergeleitet, von dem das Reisedokument ausgefertigt und der gesuchstellenden Person per Post zugestellt wird. Wird der Antrag abgelehnt, so erlässt das SEM einen formellen Entscheid und eröffnet ihn der gesuchstellenden Person, die diesen innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) anfechten kann.
Wer einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder einen Pass für eine ausländische Person besitzt, ist während der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments zur Rückkehr in die Schweiz berechtigt, sofern die vor Reiseantritt bestehende Aufenthaltsbewilligung bzw. vorläufige Aufnahme nicht zwischenzeitlich erloschen ist. Der Reiseausweis für Flüchtlinge berechtigt allerdings nicht zur Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat (Art. 8 Abs. 3 RDV).
Der Reiseausweis für Flüchtlinge und der Pass für eine ausländische Person sind fünf Jahre gültig (Art. 9 RDV), für ausländische Kinder, die im Zeitpunkt der Ausstellung das 3. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist die Gültigkeitsdauer auf drei Jahre beschränkt.