Sind Sie versichert?
- Unselbständig Erwerbstätige (Teil- oder Vollzeit): Sie leisten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und sind somit auch versichert.
- Selbständig Erwerbstätige: Personen mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind nicht versichert, da sie nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet sind. Sie haben somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
- Personen ohne Erwerbstätigkeit: In gewissen Fällen kann eine Person versichert sein, auch ohne Beiträge an die Arbeitslosenversicherung geleistet zu haben (z.B. nach einem Unfall, einer Krankheit, einer Schwangerschaft, einer Scheidung oder einer Ausbildung). Weitere Informationen dazu erhalten Sie im Leitfaden «Arbeitslosigkeit», den Sie weiter unten herunterladen können.
Haben Sie Anspruch auf Entschädigungsleistungen?
Ihre Arbeitslosenkasse klärt Ihren Anspruch auf Entschädigungsleistungen ab. Dieser Anspruch hängt von bestimmten Voraussetzungen ab:
- Sie müssen ganz oder teilweise arbeitslos sein.
- Sie weisen einen Arbeitsausfall (mind. 2 Arbeitstage) und eine Lohneinbusse auf.
- Sie sind in der Schweiz wohnhaft (Ausländerinnen und Ausländer müssen über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen).
- Sie stehen im Erwerbsalter.
- Sie sind vermittlungsfähig, d.h. Sie müssen bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.
- Sie können mindestens 12 Beitragsmonate nachweisen, d.h. Sie müssen innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung während mindestens 12 Monaten in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Falls Sie nicht genügend oder gar keine Beitragsmonate nachweisen können, könnten Gründe vorliegen, die Sie von der Pflicht zur Erfüllung der Beitragszeit befreien.
- Sie erfüllen die Kontrollvorschriften: Sie müssen an den Beratungsgesprächen teilnehmen und die Kontrollvorschriften erfüllen. In gewissen Fällen gibt es Gründe, die Sie von der Pflicht zur Erfüllung der Kontrollvorschriften befreien.
Jede Situation ist einzigartig. Ihre Arbeitslosenkasse (die Liste der Arbeitslosenkassen kann unten heruntergeladen werden) und Ihr RAV stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie auch im Leitfaden «Arbeitslosigkeit», den Sie weiter unten herunterladen können.
Höhe der Taggelder
Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung hängt vom versicherten Verdienst ab, der anhand Ihres Lohns der vergangenen sechs Monate berechnet wird:
80 % des versicherten Verdiensts | 70 % des versicherten Verdiensts |
---|---|
Unterhaltspflicht für Kinder unter 25 Jahren | Keine Unterhaltspflicht oder Unterhaltspflicht für Kinder über 25 Jahren |
IV-Rente bei Invaliditätsgrad von mind. 40 % | Gesund oder Gesuch um IV-Rente oder IV-Rente bei Invaliditätsgrad unter 40 % |
Versicherter Verdienst unter CHF 3797 | Versicherter Verdienst über CHF 4340 |
Taggeld = CHF 140/Tag bei versichertem Verdienst zwischen CHF 3797 und 4340 | Taggeld = CHF 140/Tag bei versichertem Verdienst zwischen CHF 3797 und 4340 |
- Die Zahl der Taggelder pro Monat richtet sich nach der Zahl der Werktage und ist daher je nach Monat unterschiedlich (zwischen 20 und 23).
- Wenn Sie Ausländerin oder Ausländer sind, werden die Sozialversicherungsbeiträge und die Quellensteuer vom Taggeld abgezogen.
- Wenn Sie unterhaltspflichtige Kinder haben, haben Sie Anspruch auf Familienzulagen.
- Der versicherte Verdienst beträgt maximal CHF 12 350 pro Monat (CHF 148 200 pro Jahr).
Weitere Informationen erhalten Sie im Leitfaden «Arbeitslosigkeit», den Sie weiter unten herunterladen können.
Zahl der Taggelder
Die Höchstzahl der Taggelder hängt von der Beitragszeit, von der Unterhaltspflicht und vom Alter ab.
Beitragszeit | Alter der versicherten Person / Unterhaltspflicht |
Weitere Bedingungen | Anzahl Taggelder |
---|---|---|---|
12 bis 24 Monate | bis 25 ohne Unterhaltspflicht |
200 | |
12 bis <18 Monate | ab 25 | 260* | |
12 bis <18 Monate | mit Unterhaltspflicht | 260* | |
18 bis 24 Monate | ab 25 | 400* | |
18 bis 24 Monate | mit Unterhaltspflicht | 400* | |
22 bis 24 Monate | ab 55 | 520* | |
22 bis 24 Monate | ab 25 | Bezug einer IV-Rente bei Invaliditätsgrad von mind. 40 % | 520* |
22 bis 24 Monate | mit Unterhaltspflicht | Bezug einer IV-Rente bei Invaliditätsgrad von mind. 40 % | 520* |
Beitragsbefreit | 90 |
* Diese Versichertenkategorien haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder, wenn sie innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind.
Gewisse Personen, die keine oder eine zu kurze Beitragszeit vorweisen, können unter bestimmten Bedingungen (z.B. nach einer Scheidung, einem Studium, beim Wegfall einer IV-Rente usw.) trotzdem Arbeitslosenentschädigungen erhalten. Weitere Informationen erhalten Sie im Leitfaden «Arbeitslosigkeit», den Sie weiter unten herunterladen können.
Wartetage
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen beginnt nach einer Wartezeit.
Versicherter Verdienst | Unterhaltspflicht gegenüber Kindern | Anzahl Wartetage |
---|---|---|
bis CHF 3000 | 0 | |
CHF 3001 bis 5000 | MIT Kindern unter 25 Jahren | 0 |
ab CHF 5001 | MIT Kindern unter 25 Jahren | 5 |
CHF 3001 bis 5000 | OHNE Kinder unter 25 Jahren | 5 |
CHF 5001 bis 7500 | OHNE Kinder unter 25 Jahren | 10 |
CHF 7501 bis 10 416 | OHNE Kinder unter 25 Jahren | 15 |
ab CHF 10 417 | OHNE Kinder unter 25 Jahren | 20 |
Für beitragsbefreite Personen gelten besondere Wartezeiten.
Beitragsbefreite | Anzahl Wartetage |
---|---|
Beitragsbefreit nach einem Studium | 120 Tage |
Beitragsbefreit nach Krankheit, Scheidung Rückkehr aus dem Ausland usw. | 5 Tage |
Weitere Informationen erhalten Sie im Leitfaden «Arbeitslosigkeit», den Sie weiter unten herunterladen können.
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Sie sind verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine neue Stelle zu finden. Wenn Sie Ihren Pflichten nicht nachkommen, kann Ihr Anspruch auf Taggelder vorübergehend eingestellt werden.
Für die Dauer der Einstellung, die je nach Verschulden 1 bis 60 Tage betragen kann, erhalten Sie keine Taggelder.
Ihr Anspruch auf Taggelder kann namentlich eingestellt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- Sie sind durch eigenes Verschulden arbeitslos (Sie haben die Kündigung ohne wichtige Gründe selbst eingereicht oder Sie haben durch Ihr Verhalten Ihrem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben).
- Sie haben sich vor der Anmeldung zur Arbeitslosigkeit nicht genügend um Arbeit bemüht. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Seite «Vor der Anmeldung zur Arbeitslosigkeit»
- Sie bemühen sich während Ihrer Arbeitslosigkeit nicht genügend um Arbeit.
- Sie haben ohne entschuldbaren Grund ein vereinbartes Beratungsgespräch mit Ihrer Personalberaterin oder Ihrem Personalberater verpasst.
- Sie haben eine zumutbare Arbeit abgelehnt.
- Sie haben nicht an einem Kurs oder einer Eingliederungsmassnahme teilgenommen, zu denen Sie zugewiesen wurden.
- Sie haben falsche Angaben gemacht oder es unterlassen, eine nötige Meldung zu machen.
- Sie haben Arbeitslosentaggelder erwirkt oder zu erwirken versucht, obwohl Sie keinen Anspruch darauf hatten (z.B. durch Ausüben einer nicht gemeldeten Erwerbstätigkeit).
Wenn Sie wiederholt Ihre Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung verletzen, kann die Dauer der Einstellung verlängert werden oder Ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ganz aufgehoben werden.
Sie können gegen einen Einstellungsentscheid Einsprache bei der Behörde erheben, die den Entscheid gefällt hat. Die Einsprache ist schriftlich innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung einzureichen. Das Verfahren ist kostenlos.