Wer führt die PKSPF?
Die Pensionskasse des Staatspersonals Freiburg (PKSPF) ist ein paritätisches Organ. Das heisst, dass sie von Vertretenden der Angestellten und von Vertretenden des Arbeitgebers gemeinsam geführt wird.
Der Vorstand der PKSPF (Stiftungsrat gemäss BVG) ist das Leitungsorgan der PKSPF und setzt sich paritätisch aus zwölf Mitgliedern zusammen. Aktuelle werden die Arbeitnehmenden im Vorstand von sechs Mitgliedern vertreten, von denen fünf Personen von der FEDE und eine Person von der Vereinigung der höheren Kader und Magistratspersonen des Staates Freiburg gewählt werden. Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes werden vier Vertretende der Arbeitnehmenden von der FEDE, eine Person von den der Vereinigung der höheren Kader und Magistratspersonen des Staates Freiburg und eine Person vom Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste VPOD-Freiburg in den Vorstand gewählt. Die Vertretenden des Staates als Arbeitgeber werden vom Staatsrat ernannt. Ein Mitglied des Staatsrates und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Personal und Organisation sind ordentliche Mitglieder dieses Vorstands. Eine Vertretung der Rentnerinnen und Rentner ist Mitglied mit beratender Stimme.
Welches sind die wichtigsten Leistungen, welche die PKSPF für das Personal des Staates und der angeschlossenen Anstalten erbringt?
Das Ziel der PKSPF ist es, im Rahmen der beruflichen Vorsorge die Leistungen für die Pension oder im Invaliditäts- oder Todesfall sicherzustellen. Für die Angestellten des Staates und der angeschlossenen Anstalten gewährleistet sie folgende Dienstleistungen:
- Altersvorsorge,
- Invalidenrenten und Renten für Kinder von Personen mit Invalidität,
- Hinterbliebenenrenten (für hinterbliebene Ehepartner oder eingetragene Partner sowie für verwaiste Kinder).
Im Jahr 2019 zahlte die PKSPF insgesamt rund 309 Millionen Franken an 7’136 Personen in Form von Renten, Kapital oder Freizügigkeitsleistungen.
Woher hat die PKSPF ihre Einkünfte?
Die Einkünfte der PKSPF stammen aus zwei Quellen. Die erste Quelle besteht aus den paritätischen Beiträgen. Im ursprünglichen Pensionsplan ist der Beitrag an die Pensionskasse auf 25,9% der versicherten Lohnsumme festgeschrieben. Davon werden 10,66% von den Versicherten und 15,24% vom Arbeitgeber getragen.
Die zweite Quelle der Einkünfte stellen die Erträge aus Finanzanlagen dar. Die PKSPF investiert das aus den Beiträgen angesparte Kapital, um Erträge zu erzielen. Die so erzielten Erträge kommen den Versicherten zugute. Man nennt diese Erträge auch den dritten Beitragszahler. Mit den Beiträgen und den erzielten Erträgen aus den Investitionen können die Leistungen finanziert und die gesetzlich vorgeschriebenen Reserven angelegt werden.
Welcher rechtliche Rahmen gilt für eine öffentliche Pensionskasse und wie unterscheidet sich dieser vom Recht im privaten Sektor?
Der rechtliche Rahmen für Pensionskassen im System der Teilkapitalisierung, in dem sich auch die PKSPF befindet, ist in Artikel 72a und den folgenden Artikeln des BVG geregelt. Gemäss Gesetz muss die erwartete Entwicklung des Deckungsgrads der Pensionskasse, der sogenannte Finanzierungsplan, bis im Jahr 2052 mindestens bei 80% liegen. Zur Erinnerung: Der Deckungsgrad entspricht dem Verhältnis zwischen dem Vermögen der Pensionskasse und allen Verpflichtungen gegenüber versicherten und pensionierten Personen. Die Entwicklung des Deckungsgrades hängt von den demografischen und wirtschaftlichen Annahmen ab, die der Vorstand macht. Alle fünf Jahre muss er der Aufsichtsbehörde einen neuen Finanzierungsplan vorlegen, der auf den angepassten Annahmen basiert. Darauf gestützt kann die Aufsichtsbehörde der Pensionskasse die Bewilligung erteilen, weiterhin im System der Teilkapitalisierung tätig zu sein. Im privaten Sektor ist eine Teilkapitalisierung hingegen nicht zulässig.