Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) für Arbeits- und Ruhezeit gelten nicht für Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden, Angestellte der Landwirtschaft oder andere spezifische Arbeitnehmer- oder Betriebskategorien. Im Allgemeinen sehen Personalgesetze, Betriebsordnungen und Einzelverträge ähnliche Regeln vor. Allerdings muss dies in den jeweiligen Dokumenten individuell geprüft werden.
Abend- und Nachtarbeit (Art. 35b Abs. 1 ArG)
Während der ersten sieben Monate der Schwangerschaft hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten. Darüber hinaus ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwangere zu versetzen, wenn sie dies möchte. Diese Pflicht gilt ab Kenntnis der Schwangerschaft bis zur 8. Woche vor der Niederkunft.
Gleichwertig ist eine Arbeit dann, wenn sie den vertraglichen Vereinbarungen in etwa entspricht. Sie hat den geistigen und fachlichen Anforderungen am üblichen Arbeitsplatz gerecht zu werden und darf die betroffene Frau körperlich nicht übermässig belasten. Der Lohn für die Ersatzarbeit soll dem für die sonst übliche Arbeit entsprechen.
Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber nicht in der Lage, den Frauen an Stelle einer Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr eine gleichwertige Arbeit tagsüber anzubieten, so haben die betroffenen Frauen Anspruch auf 80 % ihres Lohns (Art. 35b Abs. 2 ArG). Zuschläge für Nachtarbeit müssen nicht bezahlt werden, jedoch eine angemessene Vergütung für den ausfallenden Naturallohn.
Ab der 8. Woche vor der Niederkunft dürfen schwangere Frauen zwischen 20 und 6 Uhr nicht beschäftigt werden (Art. 35a Abs. 4 ArG).
Ordentliche Dauer der täglichen Arbeit (Art. 60 Abs. 1 ArGV 1)
Die tägliche Arbeit ist auf die vertraglich vereinbarte ordentliche Dauer zu beschränken. Mehr als 9 Stunden pro Tag darf nicht gearbeitet werden, auch wenn im Vertrag eine höhere tägliche Arbeitszeit vereinbart worden ist, auch nicht in Ausnahmesituationen. Überstunden sind also verboten.
Einverständnis zur Beschäftigung (Art. 35a Abs. 1 und 2 ArG)
Schwangere Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Sie dürfen der Arbeit auf blosse Anzeige fernbleiben oder diese verlassen. Der Lohn ist ihnen dann allerdings nicht unbedingt geschuldet, vor allem, wenn sie kein Arztzeugnis vorlegen.