Adoption
Der JA-Sektor Familienexterne Betreuung ist zuständig für jedes Gesuch im Zusammenhang mit der internationalen Adoption und der Adoption von in der Schweiz geborenen Kindern.
Für die Adoption eines Kindes des Ehegatten und die Adoption mündiger Personen können Sie sich an das Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen wenden.
Nach Abschluss eines 6 bis 8 Monate dauernden Verfahrens entscheidet die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft über die Adoption.
Änderung auf den 01.01.2018
Am 17. Juni 2016 hat die Bundesversammlung die neuen Bestimmungen zur Adoption (Revision des ZGB) beschlossen. Diese Revision ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten und wird im Wesentlichen folgende Änderungen einführen:
- Öffnung der Stiefkindadoption für faktische Lebensgemeinschaften und Personen in eingetragener Partnerschaft
- Herabsetzung und Flexibilisierung der Adoptionsvoraussetzungen, insbesondere der Dauer der Hausgemeinschaft (3 Jahre) sowie des Mindestalters (28 Jahre) und des Altersunterschiedes zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind (mindestens 16, höchstens 45 Jahre)
- Volljährigenadoption auch bei eigenen Nachkommen des Adoptierenden
- Lockerung des Adoptionsgeheimnisses zugunsten leiblicher Eltern und Geschwistern sowie die Möglichkeit für die adoptierte Person zur Suche nach Geschwistern
- Regelung zur offenen Adoption
Für weitere Informationen vgl. Homepage des Bundesamtes für Justiz.