Schutzmassnahmen
Artikel | Erläuterung |
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Zivile Abklärung nach Art. 446 Abs. 2 und Art. 314 Abs. 1 ZGB |
Das JA informiert das Friedensgericht, damit dieses einen Entscheid im Interesse des Kindes treffen kann. |
Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB |
Die Beiständin oder der Beistand vertritt das Kind, wenn die Mutter oder der Vater am Handeln verhindert sind oder ein Interessenkonflikt vorliegt. |
Vertretungsbeistandschaft für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) nach Art. 306 Abs. 2 ZGB |
Die Beiständin oder der Beistand vertritt die minderjährige Person ohne gesetzlichen Vertreter, die in der Schweiz Asyl beantragt. |
Einblicks- und Auskunftsrecht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB |
Laut Angaben des Friedensgerichts überwacht das JA die Entwicklung des Kindes und unterstützt sein Umfeld. Es erstattet dem Friedensgericht Bericht und schlägt wenn nötig die Umsetzung anderer Massnahmen vor. |
Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB |
Die Beiständin oder der Beistand schützt das Kind, indem sie oder er die Eltern bei der Betreuung des Kindes berät und unterstützt. |
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB |
Der Beiständin oder dem Beistand können verschiedene Rechte übertragen werden, wie z. B. Vertretung des Kindes zur Feststellung der väterlichen Abstammung, Geltendmachung der Unterhaltsansprüche oder anderer Rechte sowie Beaufsichtigung des persönlichen Verkehrs des Kindes mit dem Elternteil, der nicht die faktische Obhut ausübt (Besuchsrecht). |
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 3 ZGB |
Im Rahmen der Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB kann die elterliche Sorge entsprechend eingeschränkt werden. In diesem Fall ist die Kompetenz des Beistands, Entscheide im Interesse des Kindes zu fällen, grösser. |
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindes nach Art. 310 ZGB |
Das Friedensgericht kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen, wenn die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung in dem Umfeld, in dem es sich befindet, nicht genügend geschützt ist. In diesem Fall ordnet das Friedensgericht eine Unterbringung des Kindes an und beauftragt das JA mit dessen Organisation. |
Das Friedensgericht ernennt eine Vormündin oder einen Vormund im Falle von Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit der Eltern oder ähnlichen Gründen oder wenn die Eltern ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben. Aus wichtigen Gründen kann auch auf Antrag der Eltern eine Vormündin oder ein Vormund ernannt werden. |
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Vormundschaft eines Kindes minderjähriger Eltern nach Art. 296 Abs. 3 ZGB |
Sind die Eltern des Kindes minderjährig, wird ein Vormund ernannt. |
Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314abis ZGB |
Die Beiständin oder der Beistand vertritt das Kind in Verfahren, die in den Kompetenzbereich des Friedensgerichts fallen. |
Entziehung des Verwaltungsrechts über die Güter nach Art. 325 ZGB |
Sind die Güter des Kindes gefährdet, wird die Beiständin oder der Beistand mit deren Verwaltung betraut. |
Schutzmassnahmen bei Trennung und Scheidung
Artikel | Erläuterung |
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Anhörung des Kindes nach Art. 298 ZPO |
Das Kind kann sich zu allen es betreffenden Fragen frei äussern. Dazu hat es das Recht auf Gehör in allen richterlichen Zivilverfahren. Die Richterin oder der Richter kann diese Aufgabe ans JA delegieren. |
Abklärung für das Zivilgericht nach Art. 183ff. ZPO |
Das Zivilgericht kann Fachpersonen einschalten und sich beim Friedensgericht (Kinderschutzbehörde) oder bei einem anderen Dienste für Hilfe an Jugendliche über die Situation des Kindes erkundigen, um einen Entscheid im Interesse des Kindes zu fällen. |
Beistandschaft nach Art. 299 ZPO |
Das Zivilgericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet eine Beiständin oder einen Beistand mit Erfahrung in Betreuung und Rechtsfragen. |
Vormundschaft nach Art. 298 Abs. 3 und Art. 327a ff. ZGB |
Das Zivilgericht lädt das Friedensgericht (Kinderschutzbehörde) ein, eine Vormündin oder einen Vormund zu ernennen, wenn weder die Mutter noch der Vater in der Lage ist, die elterliche Sorge auszuüben. |