Die Integrationsförderung des Kantons Freiburg ist gesetzlich auf Bundes- und Kantonsebene verankert.
Rechtsgrundlagen auf Bundesebene
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AuG
Mit dem neuen Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AuG, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wurden die Grundsätze und Zielsetzungen der Schweizer Politik bezüglich der Integrationsförderung von Migrantinnen und Migranten zum ersten Mal gesetzlich verankert. Das AuG widmet den Integrationsfragen nunmehr ein ganzes Kapitel (Kapitel 8).
Artikel 53 AuG
Artikel 53 AuG betont, dass die Integration eine Querschnittsaufgabe ist, bei der Bund, Kantone und Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und Ausländerorganisationen zusammenarbeiten. Er legt fest, dass das Ziel der Integrationsmassnahmen die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben ist. Diese müssen den besonderen Anliegen der Integration von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung tragen. Zudem werden die vorrangigen Handlungsfelder genannt, darunter die Förderung des Erwerbs der Lokalsprachen.
Artikel 56 AuG
Artikel 56 AuG verfügt, dass Bund, Kantone und Gemeinden für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten, sorgen.
Der Integrationsbegriff im AuG und im AsylG
Der Bundesgesetzgeber unterscheidet zwischen Personen, die dem AuG unterstehen und Personen, die dem Asylgesetz (AsylG) unterstehen. Vom AsylG sind Flüchtlinge (Ausweis B) oder vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) betroffen. Für sie werden sogenannte «spezifische» Integrationsmassnahmen (Sprach- und Integrationskurse, Empfangs-, Beratungs- und Betreuungsmassnahmen, Information usw.) angeboten. Hier weiterlesen.
Die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA)
Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA) präzisiert die Integrationsbestimmungen des AuG und des AsylG und setzt diese um.
Rechtsgrundlagen auf Kantonsebene
Verfassung
Artikel 69 Absatz 1 der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Verfassung des Kantons Freiburg besagt:
- Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Aufnahme und Integration der Ausländerinnen und Ausländer in gegenseitiger Achtung der Identitäten und in Wahrung der grundlegenden, rechtsstaatlichen Werte.
Integrationsgesetz IntG
Am 24. März 2011 hat der Grosse Rat des Kantons Freiburg das Gesetz über die Integration von Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention verabschiedet. Es ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Gesetz und Botschaft können unten heruntergeladen werden.
Bemerkung zur Botschaft: Die deutsche Fassung befindet sich im zweiten Teil des Dokuments.
Verordnung über die Integration IntV
Die Verordnung über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention IntV wurde am 6. März 2012 angenommen und ist seit dem 1. April 2012 in Kraft. Sie kann unten heruntergeladen werden.