Für die Kündigung des Mietvertrags oder den Verkauf der Wohnung ist die Zustimmung beider Ehegatten, Partnerinnen oder Partner erforderlich (Art. 169 ZGB), und zwar unabhängig davon, ob sie die Wohnung gemeinsam gemietet oder gekauft haben oder nicht. Die Kündigung ist daher an beide Ehegatten, Partnerinnen oder Partner getrennt zu schicken (siehe Kapitel 10, Abschnitt "Wohnen").
Die Eheleute oder die Partnerinnen / Partner können neben der ehelichen Wohnung auch einen eigenen Wohnsitz begründen (ohne dass besondere Gründe geltend gemacht werden müssen).
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