Die FZF stützten sich in rechtlicher Hinsicht auf folgende Erlasse:
- Das Gesetz über die Armenfürsorge und die Wohltätigkeit von 1928 (AGS 1928, S. 75ff., in Kraft bis zu seiner Ersetzung durch das Gesetz über die öffentliche Fürsorge von 1951). Dieses Gesetz ermächtigte den Gemeinderat, Kinder von Eltern, die für deren Erziehung unfähig oder nicht geeignet waren, in Erziehungsanstalten oder in Waisenhäusern unterbringen zu lassen oder ihre Fremdplatzierung im Hinblick auf eine Lehrlingsausbildung anzuordnen. Kranke, Gebrechliche, Unheilbare und Geistesgestörte konnte der Gemeinderat in einer geeigneten Anstalt unterbringen lassen. Aufgrund desselben Gesetzes konnte der Oberamtmann diejenigen Personen in einem Arbeitshaus internieren, die die Unterstützungsleistungen des Gemeinwesens missbrauchten.
- Das Gesetz aus dem Jahr 1942 betreffend die administrative Einweisung von Personen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden (AGS 1942, S. 45ff.) ermächtigte den Oberamtmann Personen im Alter von über 18 Jahren, die durch gewohnheitsmässigen, unsittlichen Lebenswandel oder Müssiggang die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährdeten, administrativ in ein Arbeitshaus einzuweisen. Die entsprechende Untersuchung konnte von Amtes wegen oder auf Antrag eingeleitet werden.
- Im Gesetz über die Armenfürsorge aus dem Jahr 1951 sind mehrere Bestimmungen relevant (AGS 1951, S. 72ff.). Danach kann der Gemeinderat ganz oder teilweise Arbeitsunfähige und mittellose Kinder unterbringen lassen. Eine weitere Bestimmung ermächtigt die Fürsorgebehörden der Gemeinden, der Vormundschaftsbehörde zu melden, wenn Kinder sittlich oder leiblich verwahrlost waren; wenn ein Minderjähriger sich wegen schlechtem Lebenswandel, Ungehorsam oder Verschwendungssucht der Gefahr aussetzte, bedürftig zu werden, konnte gleicherweise Meldung gemacht werden, dies im Hinblick auf eine Platzierung oder eine Adoption. Auf Ersuchen der Gemeindebehörde konnte der Oberamtmann die Einweisung in eine Arbeitsanstalt anordnen, wenn eine Person wegen Müssiggang oder lasterhaftem Lebenswandel mittellos wurde.
- Laut dem Gesetz über den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch aus dem Jahr 1965 (AGS 1965, S. 147ff.) waren die Verwaltungsbehörden der Gemeinden und die Gerichtsbehörden der Bezirke gehalten, dem Oberamtmann diejenigen Personen anzuzeigen, die durch missbräuchlichen Genuss von alkoholhaltigen Getränken in Not zu geraten drohten, die moralische und materielle Lage ihrer Familie gefährdeten, die Sicherheit Dritter bedrohten oder öffentliches Ärgernis verursachten. Solche Personen konnten in eine Trinkerheilanstalt oder in eine Arbeitsanstalt eingewiesen werden.
- Schliesslich sind auch die Artikel 21 - 25 des Organisationsgesetzes für die Krankenanstalten von Marsens und Humilimont aus dem Jahr 1965 (AGS 1965, S. ...) zu beachten. Nach diesem Gesetz konnten Personen mit Geisteskrankheiten, Nervenstörungen, Suchtmittelabhängigkeiten und Alkoholismus vom Oberamtmann von Amtes wegen in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen werden, wenn diese Personen für sich selbst oder für ihre Umgebung eine ernsthafte Gefahr darstellten oder wenn sie Ärgernis verursachten. Die Einweisung konnte vom Staatsrat, vom Oberamtmann oder von einer gerichtlichen Behörde verfügt werden. Der gesetzliche Vertreter des Kranken oder die Gemeindebehörde konnten die Einweisung beantragen.
Das Gesetz über die Armenfürsorge und die Wohltätigkeit aus dem Jahre 1928 und einige Bestimmungen des Gesetzes über die Armenfürsorge aus dem Jahr 1951 wurden erst im Jahr 1991 vollständig aufgehoben. Aber die anderen zitierten Gesetze verloren ihre Geltung am 1. Januar 1981, als die Bundesgesetzgebung über den fürsorgerischen Freiheitsentzug in Kraft trat; mit ihr wurde die Rechtsordnung in diesem Bereich schweizweit vereinheitlicht (Bundesgesetz vom 6. Oktober 1978 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs - Fürsorgerischer Freiheitsentzug, BBl 1978 II 877).
Das Tätigwerden des eidgenössischen Gesetzgebers verfolgte eine doppelte Zielsetzung: zum einen sollte eine Reglementierung geschaffen werden, die die persönliche Freiheit achtete, zum andern sollte den Garantien der europäischen Menschenrechtskonvention Nachachtung verschafft werden, wonach niemand seiner Freiheit beraubt werden darf, ohne dass eine gerichtliche Überprüfung möglich ist. Diese Regeln haben dazu geführt, dass die Kantone diejenigen Erlasse, die in einem Anwendungsgesetz zum Bundesgesetz aufgezählt waren, entweder aufheben oder anpassen mussten (Gesetz vom 24. September 1980, AGS 1980, S. 150; vgl. Botschaft des Staatsrates in TGR 1980, S. 1126s).