Die eingeladene Person muss bei der zuständigen Schweizer Vertretung einen Visumantrag (Schengen-Visum) stellen.
Die Schweizer Vertretung entscheidet, ob die Antrag stellende Person eine Unterhaltsgarantie einer in der Schweiz wohnhaften Person benötigt. In diesem Fall muss die Antrag stellende Person ein entsprechendes Formular ausfüllen und es an die Person weiterleiten, die für sie bürgt.
Die Garantin oder der Garant legt ihrer oder seiner Wohngemeinde das ausgefüllte und unterzeichnete Unterhaltsgarantie-Formular persönlich zur Kontrolle vor. Diese prüft, ob die Garantin oder der Garant in der Lage ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Garantieerklärung wird anschliessend dem Amt für Bevölkerung und Migration zugestellt, das sie mit allfälligen Bemerkungen über das Staatssekretariat für Migration an die betreffende Schweizer Vertretung weiterleitet.
Die Schweizer Vertretung im Ausland kann ein Visumgesuch ablehnen. In diesem Fall muss sie einen formellen Entscheid fällen. Die Antrag stellende Person kann gegen diesen Entscheid beim Staatssekretariat für Migration Einsprache erheben. Lehnt das SEM die Einsprache ab, kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden.