Die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihrer physischen und psychischen Entwicklung. (Art.1 ArGV 5). Ab der Volljährigkeit und trotz dessen Status, haben die Lernenden den gleichen Schutz wie die Erwachsenen.
Eine Übersicht nach Altersklasse hilft Ihnen von den verschiedenen Elementen der folgenden Themen Kenntnis zu nehmen:
- Rechtliche Grundlagen für jugendliche Arbeitnehmer/-innen
- Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz SR 822.115: Schutz jugendlicher Arbeitnehmer.
- Nacht- und Sonntagsarbeit
- Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
- Zudem präzisiert die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (Art. 45), dass die medizinische Untersuchung und Beratung obligatorisch ist für Jugendliche, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend zwischen 1 Uhr und 6 Uhr Nachtarbeit leisten.
- Gefährliche Arbeiten sind unter 18 Jahren verboten. Die Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR 822.115.2) definiert diese. Es gibt jedoch Ausnahmen für Jugendliche ab 15 Jahren, die unter bestimmten Bedingungen eine berufliche Grundausbildung absolvieren.
Anderen Informationsquellen:
Arbeitsinspektorat
SECO - Jugendliche Arbeitnehmer-in
Informationsbroschüre Jugendliche bis 18 Jahre
SBFI - Berufe A-Z
Leitfaden - Ärztliche Eignungsuntersuchung
FAQ - Jugendarbeitsschutz