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Chancengerechtigkeit für Jugendliche mit Behinderung
Nachteilsausgleichsmassnahmen haben zum Zweck, behinderungsbedingte Erschwernisse auszugleichen. Sie sind auf die jeweilige Situation der Schülerin oder des Schülers abgestimmt und tragen den besonderen Bedürfnissen Rechnung. Die Massnahmen zum Nachteilsausgleich müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen und dem Ausbildungsziel angepasst sein. An den Mittelschulen können diese Massnahmen im Unterricht und/oder auch bei den Aufnahme- und Abschlussprüfungen zum Zug kommen.
Die von der Sekundarstufe 2 ausgestellten Abschlüsse sind von der EDK anerkannt: Die Kompetenzen und Ziele sind in den nationalen Rahmenlehrplänen festgelegt und können daher nicht reduziert oder angepasst werden. Dies bedeutet, dass die in der obligatorischen Schule gewährten Nachteilsausgleichsmassnahmen sich von den in den Mittelschulen gewährten Massnahmen unterscheiden können. Gemäss Richtlinien der EKSD zur Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen, Artikel 2, Abs. 4: «Die konkreten Nachteilsausgleichsmassnahmen müssen auf die Einzelsituation, das Alter, die Schulstufe und den gewählten Bildungsgang der betroffenen Schülerinnen und Schüler abgestimmt sein.».
Nachteilsausgleichsmassnahmen
Für Aufnahmeprüfungen, für das Schuljahr und/oder für Abschlussprüfungen können nur formale Anpassungen gewährt werden. Dazu gehören zum Beispiel je nach Beeinträchtigung:
- 10% Zeitzuschlag um eine Prüfung zu absolvieren;
- Anpassung der Kursunterlagen (Schriftgrösse und -art, Zeilenabstand, Hintergrundfarbe, …);
- Geeignete Platzzuweisung im Klassenzimmer;
- Nichtbeachtung der Rechtschreibung in nichtsprachlichen Fächern.
In der Sekundarstufe 2 ist es nicht möglich, die Lernziele zu reduzieren oder die Anforderungen zu senken.
Verfahren zur Beantragung eines Gesuchs um Gewährung von Nachteilsausgleichmassnahmen
Zum Zeitpunkt der Einschreibung
Das Gesuch für Nachteilsausgleich wird mit der Einschreibung an eine Mittelschule gestellt. Der Einschreibung ist ein Dossier mit folgenden Unterlagen beizufügen:
- Ausgefülltes Antragsformular für Nachteilsausgleichsmassnahmen
- Aktualisiertes (nicht älter als zwei Jahre), detailliertes Gutachten einer vom Kanton anerkannten externen Fachperson, welches die Diagnose festhält und klärt, welcher Schweregrad der Behinderung oder Funktionsstörung vorliegt und wie sich diese Schwierigkeiten im Einzelnen auf das schulische Lernen der Schülerin oder des Schülers auswirken. Als anerkannte Fachpersonen gelten die Zugehörigen der Berufskategorien gemäss Anhang der Richtlinien zur Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen.
Während der Ausbildung
Anträge auf Nachteilsausgleich können bei der Schuldirektion im Prinzip bei Schuljahrbeginn eingereicht werden. Das Verfahren ist identisch mit dem oben beschriebenen.
Für die Abschlussexamen
Der Antrag auf Nachteilsausgleich erfolgt über das Einschreibeformular für Abschlussprüfungen.
Entscheid über die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen
Um eine kohärente Umsetzung der Nachteilsausgleichsmassnahmen in den Mittelschulen zu gewährleisten, hat die Konferenz der Direktorinnen und Direktoren eine Steuergruppe (Mitglieder der Schuldirektionen, des Amts S2 und Fachpersonen) eingesetzt, um die Entscheide innerhalb und zwischen den Schulen zu koordinieren.
Die Schuldirektorin bzw. der Schuldirektor entscheidet über Nachteilsausgleichsmassnahmen, die mit Beschwerde angefochten werden können.
Umsetzung der Nachteilsausgleichsmassnahmen
Die Massnahmen und ihre Umsetzung werden von der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher in Absprache mit der Schülerin bzw. dem Schüler und den Lehrpersonen regelmässig überprüft.
Sollten bei der Umsetzung der Massnahmen Schwierigkeiten auftreten, übernimmt die Schülerin bzw. der Schüler Mitverantwortung, indem er mit Lehrpersonen und der Schuldirektion das Gespräch sucht.
Antragsformular und nützliche Dokumente
- Antragsformular für Nachteilsausgleichsmassnahmen (DOCX, 94.04k)
- Dokument für das Gutachten zum Nachteilsausgleich (NA) und Anleitung (DOCX, 107.41k)
- Richtlinien zur Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen (PDF, 516.34k)
- Empfehlung der Schweizerischen Maturitätskommission zur Harmonisierung des Nachteilsausgleichs bei Abschlussprüfungen (PDF, 388.12k)