Fragen zu Anwaltspraktikum
Bitte beachten Sie, dass die Anwaltskommission keine beratenden Stellungnahmen abgibt und sich nur zu konkreten Fällen äussert.
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Verlangt werden die Unterlagen gemäss Art. 12 AnwV, das heisst:
- ein Praktikumsvertrag oder eine Anstellungsbescheinigung mit der Unterschrift der Praktikumsleiterin oder des Praktikumsleiters;
- eine Kopie des Lizenziats, des Masterabschlusses in Rechtswissenschaften oder eines gleichwertigen Diploms;
- ein Auszug aus dem Strafregister;
- eine Bescheinigung des Betreibungsamtes*;
- eine Bescheinigung des Konkursamtes*.
*weniger als 3 Monate vor Praktikumsbeginn ausgestellt
Es werden nur die Originaldokumente akzeptiert. Auf ausdrücklichen Wunsch hin werden Ihnen die Originaldokumente per Post retourniert.
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Ja, das Konkursamt stellt Ihnen gerne eine Bescheinigung aus.
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Nein, die Praktikumsbewilligung kann nicht rückwirkend ausgestellt werden.
Das Bewilligungsgesuch muss mindestens einen Monat vor Beginn des Anwaltspraktikums eingereicht werden, damit die Anwaltskommission genügend Zeit hat, es zu prüfen.
Trifft das Gesuch später ein, so tritt die Praktikumsbewilligung erst an dem Datum in Kraft, an dem das Gesuch eingegangen ist. Praktikumstage ohne Bewilligung werden nicht angerechnet. Zudem wird eine neue Praktikumsbestätigung mit angepasster Praktikumsdauer verlangt.
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Die Mindestdauer des Praktikums beträgt 18 Monate (Art. 20 AnwG).
Mindestens 12 Monate sind in der Kanzlei einer im Freiburger Anwaltsregister eingetragenen Person zu absolvieren (Art. 21 Abs. 1 AnwG). Höchstens 6 Monate andere Berufserfahrung können unter den folgenden Bedingungen angerechnet werden:
- Praktikum bei einer/m in einem anderen kantonalen Register eingetragenen Anwältin/Anwalt
Dieser Fall ist in Art. 21 Abs. 2 AnwG sowie in Ziff. 5 und 7 der Richtlinie über die Dauer der Anwaltspraktika geregelt.
Das Praktikum wird vollumfänglich angerechnet. Es muss kein Gesuch um Herabsetzung der Praktikumsdauer eingereicht werden. Die Praktikumsdauer wird bei der Einschreibung für das Anwaltsexamen automatisch berücksichtigt, wenn eine Praktikumsbestätigung vorliegt und das Praktikum nicht mehr als 6 Monate vor Beginn des Praktikums bei einer/m im Freiburger Register eingetragenen Anwältin/Anwalt absolviert wurde.
- Praktikum bei einer Gerichtsbehörde oder bei der Staatsanwaltschaft eines Schweizer Kantons oder der Eidgenossenschaft
Dieser Fall ist in Art. 21 Abs. 2 AnwG sowie in Ziff. 5 und 7 der Richtlinie über die Dauer der Anwaltspraktika geregelt.
Das Praktikum wird vollumfänglich angerechnet. Es muss kein Gesuch um Herabsetzung der Praktikumsdauer eingereicht werden. Die Praktikumsdauer wird bei der Einschreibung für das Anwaltsexamen automatisch berücksichtigt, wenn eine Praktikumsbestätigung vorliegt und das Praktikum nicht mehr als 6 Monate vor dem Beginn des Anwaltspraktikums absolviert wurde.
- Praktikum im Rechtsdienst anderer Behörden oder im Kanton Freiburg ansässiger Gesellschaften
Dieser Fall ist in Art. 21 Abs. 2 AnwG sowie in Ziff. 5 und 7 der Richtlinie über die Dauer der Anwaltspraktika geregelt.
Für eine allfällige Herabsetzung der Dauer des Anwaltspraktikums ist ein begründetes Gesuch an die Anwaltskommission zu richten, in dem insbesondere dargelegt wird, inwiefern das Praktikum für die Anwaltsausbildung dienlich war. In diesem Fall wird das Praktikum vollumfänglich angerechnet, wenn es nicht mehr als 6 Monate vor Beginn des Anwaltspraktikums absolviert wurde.
- Dienliche juristische Tätigkeiten im Gerichtswesen (bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer Anwältin / einem Anwalt)
Zu dieser Kategorie gehören einerseits berufliche Tätigkeiten, die nicht in Ausbildung (im Praktikum) ausgeübt wurden, und andererseits Praktika, die mehr als 6 Monate vor Beginn des Anwaltspraktikums absolviert wurden.
Es handelt sich um einen Anwendungsfall von Art. 20 Abs. 2 AnwG sowie der Ziffern 3, 4, 5 und 6 der Richtlinie über die Dauer der Anwaltspraktika.
In diesem Fall ist ein begründetes schriftliches Gesuch an die Anwaltskommission zu richten. Diese entscheidet über das Gesuch und setzt die Dauer des Anwaltspraktikums gegebenenfalls gemäss der Skala von Ziff. 6 der Richtlinie über die Dauer der Anwaltspraktika herab.
- Dienliche juristische Tätigkeiten ausserhalb des Gerichtswesens
Zu dieser Kategorie gehören einerseits berufliche Tätigkeiten, die nicht in Ausbildung (im Praktikum) ausgeübt wurden, und andererseits Fälle, in denen zwischen dem Praktikum und dem Beginn des Anwaltspraktikums mehr als 6 Monate vergangen sind.
Es handelt sich um einen Anwendungsfall von Art. 20 Abs. 2 AnwG sowie der Ziffern 3, 4, 5 und 6 der Richtlinie über die Dauer der Anwaltspraktika.
In diesem Fall ist ein begründetes schriftliches Gesuch an die Anwaltskommission zu richten. Diese entscheidet über das Gesuch und setzt die Dauer des Anwaltspraktikums gegebenenfalls gemäss der Skala von Ziff. 6 der Richtlinie über die Dauer der Anwaltspraktika herab.
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Wenn Sie Ihr Praktikumsgesuch eingereicht haben, prüft die Anwaltskommission das ausländische Diplom und vergleicht es mit den Anforderungen nach Art. 7 Abs. 3 BGFA. Von Anwaltspraktikantinnen und Anwaltskandidaten wird erwartet, dass sie über ausreichende juristische Kenntnisse der Hauptgebiete des Schweizer Rechts verfügen.
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In der Regel ist das Praktikum in ein und demselben Anwaltsbüro zu absolvieren. Die Anwaltskommission kann auf schriftliches, begründetes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen (Art. 14 Abs. 3 AnwV).
Wenn der Wechsel bewilligt wird, erhalten Sie eine neue Praktikumsbewilligung. Für solche Entscheide wird grundsätzlich keine Gebühr erhoben.
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Für die Anmeldung zum Anwaltspraktikum ist – unabhängig vom Master der Schweizer Rechtswissenschaften – ein Bachelor der Schweizer Rechtswissenschaften notwendig. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Anwaltspraktikantinnen und Anwaltspraktikanten die nötigen Grundkenntnisse für ihre Tätigkeit mitbringen (Art. 7 Abs. 1 BGFA; BGE 2C_300/2019 vom 31. Januar 2020).
Fragen zum Anwaltsexamen
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Die Liste der zugelassenen Werke kann über folgenden Link eingesehen und heruntergeladen werden: Liste der zugelassenen Werke.
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Die erlaubten Anmerkungen in Gesetzen und Werken entsprechen der Richtlinie vom 15. Februar 2016 über die Verwendung von Gesetzen an den Prüfungen «Anmerkungsrichtlinie» der Universität Freiburg.
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Sie können wählen, ob Sie die Prüfungen auf Deutsch oder Französisch ablegen möchten (Art. 19a AnwV).
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Das mündliche Examen findet in der Regel im Kantonsgericht statt.
Der/Die erste Kandidat/in wird befragt. Anschliessend kommt der/die zweite Kandidat/in für das Plädoyer hinzu. Der/Die erste Kandidat/in verlässt nach dem Plädoyer den Raum. Danach legt der/die zweite Kandidat/in das mündliche Examen ab. Nach dem mündlichen Examen berät sich die Prüfungskommission und teilt den Kandidatinnen/Kandidaten ihr Ergebnis mit.
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Jede unzulässige erfolgreiche oder versuchte Beeinflussung der Prüfungsergebnisse wird der Prüfungskommission angezeigt. Die Kommission erlässt gegebenenfalls einen Entscheid über den Ausschluss von der Examenssession und den Misserfolg bei den Prüfungen (Art. 19n AnwV).
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Wenn Sie an einem Prüfungstag abwesend, krank oder anderweitig verhindert sind (Unfall, Tod einer/s Angehörigen usw.), müssen Sie zwingend sofort das Amt für Justiz informieren. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die Abwesenheit bei der Prüfung begründet, ansonsten gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Der Nachweis für den Grund der Abwesenheit muss spätestens am Tag der betreffenden Prüfung beim Amt für Justiz eintreffen. Wenn der Nachweis an diesem Tag nicht verfügbar ist, müssen Sie das Amt für Justiz spätestens am Tag der betreffenden Prüfung informieren.
Ärztliche Zeugnisse müssen auf einer persönlichen Untersuchung der Patientin / des Patienten durch eine Ärztin / einen Arzt beruhen. Ein Online-Fragebogen zum Gesundheitszustand, ein Telefongespräch oder eine Videokonferenz werden von der Prüfungskommission nicht als ärztliches Zeugnis anerkannt.
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Gemäss Art. 19 ist ein Rückzug ohne Angabe von Gründen bis zu 20 Tagen vor der ersten schriftlichen Prüfung oder vor den mündlichen Prüfungen möglich. Nach Ablauf dieser Frist kommt ein Rückzug ohne wichtigen Grund einem Nichtbestehen der abzulegenden Prüfung oder Prüfungen gleich.
Für die Berechnung der Rückzugsfrist ist das Datum der abzulegenden Prüfung (d. h. einzeln) ausschlaggebend.
Die Prüfungskommission entscheidet, ob der Grund zulässig ist und welche Prüfungen gegebenenfalls noch abgelegt werden müssen. Bei gesundheitlichen Problemen muss ein ärztliches Zeugnis vorgewiesen werden.
Im Falle eines Rückzugs entscheidet das Amt für Justiz, ob und in welchem Umfang die Gebühren zurückerstattet werden.
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Nein, Sie müssen nur das Praktikum innerhalb von fünf Jahren absolvieren.
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Sie haben je drei Versuche für das schriftliche und das mündliche Examen.
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Sie können innert 30 Tagen ab Erhalt des Auszugs aus dem Protokoll der Bewertungssitzung beim Kantonsgericht, Rue des Augustins 3, 1700 Freiburg, Beschwerde einreichen.